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INSOLVENZPILOT – Unternehmenssanierung & Insolvenzbegleitung

Häufige Fragen von Unternehmern

Was passiert mit privaten Bürgschaften bei Firmeninsolvenz?

Autor / fachlich geprüft von Dr. iur. Harald A. Schmidt
Veröffentlicht am 04. Februar 2026 · Zuletzt aktualisiert am 20. März 2026 · Lesezeit 8 Minuten

Eine private Bürgschaft für Verbindlichkeiten der GmbH bleibt bei einer Firmeninsolvenz grundsätzlich bestehen – der Bürge haftet dem Gläubiger gegenüber unabhängig vom Ausgang des Insolvenzverfahrens.

Kurze Antwort

Bei einer Firmeninsolvenz erlischt eine private Bürgschaft nicht automatisch. Der Gläubiger kann sich weiterhin an den Bürgen halten, wenn die GmbH ihre Verbindlichkeit nicht mehr begleichen kann, und zwar unabhängig davon, welche Quote im Insolvenzverfahren erzielt wird. Bürgen sollten ihre persönliche Haftungssituation daher frühzeitig und getrennt von der Unternehmenslage prüfen.

Kurz erklärt

  • Eine Bürgschaft ist eine persönliche, vom Unternehmen unabhängige Verpflichtung.
  • Die Insolvenz der GmbH befreit den Bürgen grundsätzlich nicht von der Haftung.
  • Gläubiger können sich bei Zahlungsausfall direkt an den Bürgen wenden.
  • Häufig betroffen sind Geschäftsführer und Gesellschafter bei Bankkrediten.
  • Eine frühzeitige Verhandlung mit dem Gläubiger kann die persönliche Belastung reduzieren.

Warum eine Bürgschaft bei Firmeninsolvenz eigenständig wirkt

Eine private Bürgschaft bei Firmeninsolvenz ist rechtlich von der Gesellschaft losgelöst zu betrachten: Wer sich als Geschäftsführer oder Gesellschafter persönlich für einen Kredit oder eine Lieferantenverbindlichkeit der GmbH verbürgt hat, geht damit eine eigenständige Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger ein.

Das bedeutet: Auch wenn die GmbH insolvent wird und der Gläubiger im Insolvenzverfahren nur eine Quote seiner Forderung erhält, kann er den offenen Restbetrag grundsätzlich weiterhin vom Bürgen einfordern. Die Bürgschaft erlischt nicht durch die Insolvenz des Hauptschuldners.

Typische Konstellationen bei Bürgschaften

In der Praxis treten private Bürgschaften vor allem in folgenden Zusammenhängen auf.

  • Bankkredite, für die der Geschäftsführer oder Gesellschafter persönlich mithaftet
  • Leasingverträge für Fahrzeuge oder Maschinen mit persönlicher Bürgschaft
  • Mietverträge für Geschäftsräume mit Bürgschaft des Geschäftsführers
  • Lieferantenkredite, die durch persönliche Sicherheiten abgesichert wurden

Handlungsoptionen für Bürgen

Wer als Bürge von einer drohenden Firmeninsolvenz betroffen ist, sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Gläubiger suchen. Häufig lassen sich Ratenzahlungen, Stundungen oder Teilvergleiche vereinbaren, die die persönliche Belastung reduzieren, ohne dass es zu einer sofortigen vollständigen Inanspruchnahme kommt.

Parallel sollte geprüft werden, in welchem Umfang die eigene Bürgschaft tatsächlich wirksam vereinbart wurde und ob formale oder inhaltliche Ansatzpunkte für eine Begrenzung der Haftung bestehen. Diese Prüfung erfordert in der Regel rechtliche Unterstützung.

Verhältnis zur Geschäftsführerhaftung

Eine Bürgschaft ist von der allgemeinen Geschäftsführerhaftung zu unterscheiden: Während die Bürgschaft auf einer freiwilligen vertraglichen Zusage beruht, ergibt sich eine Geschäftsführerhaftung aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten. Beide Haftungsarten können im Ernstfall nebeneinander bestehen.

Praxisbeispiel

Beispiel aus der Beratungspraxis

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer eines Handelsunternehmens hatte für einen Betriebsmittelkredit persönlich gebürgt. Als das Unternehmen in eine Insolvenz geriet, forderte die Bank den nach der Insolvenzquote verbleibenden Restbetrag vom Bürgen ein.

In Abstimmung mit der Bank wurde eine Ratenvereinbarung getroffen, die die persönliche finanzielle Belastung über mehrere Jahre verteilte. Parallel wurde geprüft, wie sich die private Vermögenssituation des Bürgen langfristig stabilisieren lässt.

Anonymisiertes, verallgemeinertes Beispiel zur Veranschaulichung. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen.

Was sollten Sie jetzt tun?

  1. 01Prüfen Sie, für welche Verbindlichkeiten der GmbH Sie persönlich gebürgt haben.
  2. 02Klären Sie den genauen Wortlaut und Umfang der Bürgschaftsvereinbarung.
  3. 03Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit dem betroffenen Gläubiger.
  4. 04Lassen Sie Ihre persönliche Haftungssituation rechtlich prüfen.
  5. 05Berücksichtigen Sie die Bürgschaft bei der Planung Ihrer privaten Finanzen.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Erlischt eine Bürgschaft, wenn die GmbH insolvent wird?
Nein, eine Bürgschaft bleibt grundsätzlich bestehen. Der Gläubiger kann sich für die nicht gedeckte Forderung an den Bürgen halten.
Haftet der Bürge für die volle Summe oder nur für die Insolvenzquote?
In der Regel für den Betrag, der nach Abzug der im Insolvenzverfahren erzielten Quote offen bleibt, sofern die Bürgschaft entsprechend formuliert ist.
Kann man eine Bürgschaft im Nachhinein anfechten?
Das hängt vom Einzelfall ab, etwa von der Wirksamkeit der ursprünglichen Vereinbarung. Eine rechtliche Prüfung ist hier notwendig.
Was passiert, wenn der Bürge selbst zahlungsunfähig ist?
In diesem Fall können auch beim Bürgen persönliche Schuldenregulierungsmöglichkeiten relevant werden, die gesondert zu prüfen sind.
Sollte man eine Bürgschaft überhaupt eingehen?
Eine Bürgschaft sollte nur nach sorgfältiger Abwägung der persönlichen Risiken übernommen werden, da sie eine eigenständige Haftung unabhängig vom Unternehmenserfolg begründet.

Fazit

Eine private Bürgschaft bleibt bei einer Firmeninsolvenz grundsätzlich bestehen und kann eine erhebliche persönliche Belastung darstellen. Wer frühzeitig mit dem Gläubiger verhandelt und die eigene Situation rechtlich prüfen lässt, hat meist mehr Gestaltungsspielraum.

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Fachliche Prüfung: Dr. iur. Harald A. Schmidt Unternehmenskrisen, Restrukturierung, Insolvenzbegleitung. Zuletzt aktualisiert am 20. März 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum österreichischen Rechts- und Wirtschaftskontext und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Beurteilung eines Einzelfalls erfordert eine Prüfung der konkreten Umstände; bei komplexen rechtlichen Fragen ist gegebenenfalls zusätzliche anwaltliche Beratung erforderlich.

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