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INSOLVENZPILOT – Unternehmenssanierung & Insolvenzbegleitung

Geschäftsführung & Unternehmensverkauf

Kann die Geschäftsführung einer Krisen-GmbH übernommen werden?

Autor / fachlich geprüft von Dr. iur. Harald A. Schmidt
Veröffentlicht am 18. Februar 2026 · Zuletzt aktualisiert am 14. April 2026 · Lesezeit 8 Minuten

Die Geschäftsführung einer Krisen-GmbH kann grundsätzlich übernommen werden, erfordert jedoch eine sorgfältige Prüfung der wirtschaftlichen Lage und der damit verbundenen Pflichten.

Kurze Antwort

Ja, die Geschäftsführung einer Krisen-GmbH kann übernommen werden. Wer die Funktion antritt, übernimmt damit ab dem Zeitpunkt der Bestellung auch die gesetzlichen Pflichten zur Krisenfrüherkennung, zur Prüfung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sowie zur rechtzeitigen Einleitung von Sanierungs- oder Insolvenzschritten. Eine gute Vorbereitung, klare Informationsbeschaffung und gegebenenfalls externe Beratung sind vor der Übernahme dringend zu empfehlen.

Kurz erklärt

  • Die Übernahme der Geschäftsführung ist auch in der Krise formal möglich
  • Ab Amtsantritt gelten die vollen gesetzlichen Pflichten der Geschäftsführung
  • Neue Geschäftsführer haften grundsätzlich nicht automatisch für Altverbindlichkeiten
  • Eine sorgfältige Prüfung der wirtschaftlichen Lage vor Amtsantritt ist essenziell
  • Externe Beratung kann helfen, Risiken realistisch einzuschätzen

Ausgangslage: Geschäftsführung übernehmen in der GmbH-Krise

Wer die Geschäftsführung einer GmbH übernehmen möchte, die sich bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, stellt sich häufig die Frage, ob dies überhaupt zulässig ist. Grundsätzlich ist die Übernahme der Geschäftsführung auch bei angespannter finanzieller Lage rechtlich möglich – es gibt keine gesetzliche Sperre, eine Krisen-GmbH zu führen.

Entscheidend ist jedoch, dass mit der formellen Bestellung zum Geschäftsführer sämtliche gesetzlichen Pflichten sofort und vollständig zu tragen sind. Dazu zählt insbesondere die laufende Beobachtung der Zahlungsfähigkeit sowie die Pflicht, bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig zu handeln.

Welche Prüfungen vor der Übernahme sinnvoll sind

Vor der Übernahme der Geschäftsführung einer Krisen-GmbH empfiehlt sich eine strukturierte Analyse der wirtschaftlichen Situation. Dazu gehören ein Blick in die aktuelle Buchhaltung, offene Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt und ÖGK, laufende Exekutionsverfahren sowie bestehende Verträge mit Lieferanten und Kunden.

Auch die Historie des Unternehmens spielt eine Rolle: Wurden bereits Sanierungsversuche unternommen, gibt es offene Gerichtsverfahren oder Anzeichen für eine bevorstehende Insolvenzantragspflicht? Je genauer das Bild vor Amtsantritt ist, desto realistischer lässt sich einschätzen, welche Handlungsoptionen tatsächlich noch bestehen.

  • Analyse der aktuellen Liquiditätslage
  • Prüfung offener Forderungen von Finanzamt und ÖGK
  • Sichtung laufender Exekutionen und Klagen
  • Bewertung bestehender Lieferanten- und Kundenverträge
  • Einschätzung, ob bereits Insolvenzantragspflicht besteht

Haftung: Was neue Geschäftsführer wissen sollten

Ein zentrales Anliegen bei der Übernahme der Geschäftsführung einer Krisen-GmbH betrifft die Haftungsfrage. Grundsätzlich haftet ein neu bestellter Geschäftsführer nicht automatisch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Amtsantritt entstanden sind. Die persönliche Haftung setzt in der Regel eigenes pflichtwidriges Verhalten während der eigenen Tätigkeit voraus.

Allerdings entstehen ab dem Zeitpunkt der Bestellung neue Pflichten, etwa zur Krisenfrüherkennung und zur Vermeidung einer verspäteten Insolvenzantragstellung. Wird nach Amtsantritt nicht rechtzeitig reagiert, kann dies zu persönlicher Verantwortung führen. Die konkrete Situation ist daher immer individuell zu prüfen.

Typische Haftungsrisiken nach Amtsantritt

Zu den relevanten Risiken zählen insbesondere verspätete Reaktionen auf eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit, die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Zahlungen an einzelne Gläubiger, die andere benachteiligen könnten.

Sanierungschancen realistisch einschätzen

Nicht jede Krisen-GmbH ist noch sanierbar. Vor der Übernahme der Geschäftsführung lohnt sich daher eine ehrliche Einschätzung, ob operative und finanzielle Maßnahmen ausreichen könnten, um das Unternehmen zu stabilisieren, oder ob ein Sanierungsverfahren beziehungsweise andere insolvenzrechtliche Schritte notwendig werden.

Externe Beratung kann in dieser Phase helfen, die Ausgangslage neutral zu bewerten und mögliche Handlungsoptionen – von der außergerichtlichen Sanierung bis zum Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung – strukturiert gegenüberzustellen.

Praxisbeispiel

Beispiel aus der Praxis: Handwerksbetrieb vor Geschäftsführerwechsel

Ein mittelständischer Handwerksbetrieb in Wien stand vor einem Generationenwechsel, während gleichzeitig Liquiditätsengpässe bestanden. Der designierte neue Geschäftsführer ließ vor der formellen Übernahme eine strukturierte Bestandsaufnahme der offenen Verbindlichkeiten sowie der laufenden Aufträge durchführen.

Auf dieser Grundlage wurden gemeinsam mit externer Beratung mehrere Handlungsoptionen erarbeitet, darunter Gespräche mit Hauptgläubigern und eine Anpassung der Kostenstruktur. Die konkrete Ausgestaltung des weiteren Vorgehens blieb dabei individuell von der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung abhängig.

Anonymisiertes, verallgemeinertes Beispiel zur Veranschaulichung. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen.

Was sollten Sie jetzt tun?

  1. 01Aktuelle Bilanz- und Liquiditätslage vollständig einsehen lassen
  2. 02Offene Verbindlichkeiten bei Finanzamt und ÖGK abfragen
  3. 03Bestehende Exekutionsverfahren und Klagen prüfen
  4. 04Externe, unabhängige Einschätzung der Sanierungsfähigkeit einholen
  5. 05Vor Amtsantritt klare Entscheidungsgrundlage für die eigene Verantwortung schaffen

Häufige Fragen zu diesem Thema

Darf ich die Geschäftsführung einer bereits verschuldeten GmbH übernehmen?
Ja, dies ist grundsätzlich zulässig. Es bestehen keine generellen gesetzlichen Hindernisse, solange keine persönlichen Ausschlussgründe wie bestimmte Vorstrafen oder ein aufrechtes Vertretungsverbot vorliegen.
Hafte ich für Schulden, die vor meiner Bestellung entstanden sind?
In der Regel nicht automatisch. Die persönliche Haftung knüpft grundsätzlich an eigenes Verhalten während der eigenen Geschäftsführertätigkeit an. Die konkrete Situation ist jedoch individuell zu prüfen.
Was passiert, wenn nach der Übernahme Zahlungsunfähigkeit festgestellt wird?
Wird nach Amtsantritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung festgestellt, bestehen gesetzliche Pflichten zur rechtzeitigen Reaktion, etwa die Prüfung von Sanierungsoptionen oder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
Sollte vor der Übernahme externe Beratung eingeholt werden?
Das ist grundsätzlich empfehlenswert. Eine neutrale Einschätzung der wirtschaftlichen Lage hilft, Risiken realistisch zu bewerten und die Entscheidung auf eine solide Grundlage zu stellen.
Kann ich die Übernahme rückgängig machen, wenn sich die Lage schlechter darstellt als erwartet?
Ein Rücktritt von der Geschäftsführerposition ist grundsätzlich möglich, entbindet jedoch nicht rückwirkend von Verantwortung für die Zeit der eigenen Tätigkeit. Eine sorgfältige Prüfung vor Amtsantritt ist daher wichtig.
Welche Rolle spielt das Handelsgericht Wien in diesem Zusammenhang?
Bei insolvenzrechtlichen Schritten, etwa der Einleitung eines Sanierungsverfahrens, ist regelmäßig das zuständige Handelsgericht involviert. Die genauen Zuständigkeiten hängen vom Sitz des Unternehmens ab.

Fazit

Die Übernahme der Geschäftsführung einer Krisen-GmbH ist rechtlich möglich, bringt jedoch ab dem ersten Tag volle Verantwortung mit sich. Eine sorgfältige Vorbereitung und eine realistische Einschätzung der wirtschaftlichen Lage sind entscheidend, um spätere Haftungsrisiken zu minimieren.

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Fachliche Prüfung: Dr. iur. Harald A. Schmidt Unternehmenskrisen, Restrukturierung, Insolvenzbegleitung. Zuletzt aktualisiert am 14. April 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum österreichischen Rechts- und Wirtschaftskontext und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Beurteilung eines Einzelfalls erfordert eine Prüfung der konkreten Umstände; bei komplexen rechtlichen Fragen ist gegebenenfalls zusätzliche anwaltliche Beratung erforderlich.

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