Sanierungsverfahren
Wer führt das Unternehmen während eines Sanierungsverfahrens?
Autor / fachlich geprüft von Dr. iur. Harald A. Schmidt
Veröffentlicht am 22. Februar 2026 · Zuletzt aktualisiert am 17. Juni 2026 · Lesezeit 7 Minuten
Je nach Verfahrensform bleibt die bisherige Geschäftsführung eines Unternehmens im Sanierungsverfahren handlungsfähig oder wird durch einen Verwalter ersetzt. Der Beitrag erklärt die unterschiedlichen Konstellationen.
Kurze Antwort
Wer während eines Sanierungsverfahrens die Geschäfte führt, hängt von der gewählten Verfahrensform ab: Bei Eigenverwaltung bleibt die bisherige Geschäftsführung im Grundsatz handlungsfähig, wird aber von einem Sanierungsverwalter überwacht und bei wichtigen Entscheidungen einbezogen. Ohne Eigenverwaltung übernimmt ein Insolvenzverwalter die operative Führung des Unternehmens. In beiden Fällen bleiben Gläubigerinteressen und gerichtliche Aufsicht zentrale Bezugspunkte.
Kurz erklärt
- Bei Eigenverwaltung bleibt die bisherige Geschäftsführung grundsätzlich im Amt.
- Ein Sanierungsverwalter überwacht und begleitet die Geschäftsführung.
- Ohne Eigenverwaltung übernimmt ein Insolvenzverwalter die operative Leitung.
- Wesentliche Entscheidungen bedürfen häufig der Zustimmung des Verwalters oder Gerichts.
- Die Wahl der Verfahrensform beeinflusst maßgeblich den Handlungsspielraum der Geschäftsführung.
Geschäftsführung bei Eigenverwaltung
Im Rahmen der Geschäftsführung Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bleibt das bisherige Management grundsätzlich im Amt und führt die laufenden Geschäfte fort. Diese Regelung soll den Fortbestand von Kunden- und Lieferantenbeziehungen erleichtern, da vertrautes Personal weiterhin operativ tätig bleibt.
Allerdings ist die Geschäftsführung dabei nicht völlig frei: Ein gerichtlich bestellter Sanierungsverwalter überwacht die Geschäftsführung und muss bei bestimmten, wesentlichen Entscheidungen eingebunden werden. Diese Kontrolle dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und soll sicherstellen, dass der Sanierungsplan konsequent umgesetzt wird.
Geschäftsführung ohne Eigenverwaltung
Wird das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung geführt, übernimmt ein Insolvenzverwalter die operative Leitung des Unternehmens. Die bisherige Geschäftsführung verliert in diesem Fall weitgehend ihre Entscheidungsbefugnis über das operative Geschäft und wird durch den Verwalter ersetzt oder stark eingeschränkt.
Diese Verfahrensform kommt häufig dann zum Tragen, wenn Zweifel an der bisherigen Unternehmensführung bestehen oder die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung nicht erfüllt sind. Der Insolvenzverwalter handelt dabei im Interesse der Gläubigergesamtheit und im Rahmen der gerichtlichen Vorgaben.
- Insolvenzverwalter übernimmt die operative Unternehmensführung
- Bisherige Geschäftsführung wird in Entscheidungen stark eingeschränkt
- Gerichtliche Aufsicht bleibt in beiden Verfahrensformen bestehen
- Ziel bleibt weiterhin die Fortführung, sofern wirtschaftlich tragfähig
Aufgaben und Grenzen des Sanierungsverwalters
Der Sanierungsverwalter nimmt eine zentrale Rolle bei der Kontrolle und Begleitung des Verfahrens ein. Er prüft die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens, überwacht die Einhaltung des Sanierungsplans und ist Ansprechpartner für Gericht und Gläubiger.
Gleichzeitig hat der Sanierungsverwalter nicht die Aufgabe, das operative Tagesgeschäft im Detail zu führen, sondern eine überwachende und beratende Funktion auszuüben. Die genaue Ausgestaltung dieser Rolle kann je nach Einzelfall variieren.
Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung und Verwalter
Eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung und Sanierungsverwalter ist ein wichtiger Erfolgsfaktor für das Verfahren. Regelmäßiger Austausch und transparente Informationsweitergabe erleichtern die gemeinsame Umsetzung des Sanierungsplans.
Verantwortung der Geschäftsführung während des Verfahrens
Unabhängig von der Verfahrensform bleibt die Geschäftsführung für bestimmte gesetzliche Pflichten verantwortlich, etwa im Umgang mit Buchhaltung und Meldungen. Ein sorgfältiger, kooperativer Umgang mit Gericht und Verwalter kann sich positiv auf den weiteren Verfahrensverlauf auswirken.
Die konkrete Verantwortung und Haftung der Geschäftsführung ist individuell zu beurteilen und sollte bei Unsicherheiten fachlich geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf frühere Entscheidungen vor Eintritt der Krise.
Praxisbeispiel
Beispiel aus der Praxis
Ein Handelsunternehmen entschied sich für ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, da die bisherige Geschäftsführung über detailliertes Branchen-Know-how verfügte und Kundenbeziehungen persönlich pflegte.
Der bestellte Sanierungsverwalter begleitete die Geschäftsführung eng, insbesondere bei größeren Investitionsentscheidungen und der laufenden Liquiditätsplanung. Der weitere Verlauf des Verfahrens hing von der Umsetzung des vereinbarten Sanierungsplans ab.
Anonymisiertes, verallgemeinertes Beispiel zur Veranschaulichung. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen.
Was sollten Sie jetzt tun?
- 01Prüfen, ob Voraussetzungen für Eigenverwaltung vorliegen
- 02Zusammenarbeit mit dem Sanierungsverwalter frühzeitig strukturieren
- 03Interne Zuständigkeiten und Entscheidungswege klären
- 04Regelmäßige, transparente Berichterstattung an Verwalter und Gericht sicherstellen
- 05Fachliche Beratung zu Pflichten der Geschäftsführung einholen
Häufige Fragen zu diesem Thema
- Bleibt die Geschäftsführung bei einem Sanierungsverfahren im Amt?
- Bei Eigenverwaltung bleibt sie in der Regel im Amt, wird aber von einem Sanierungsverwalter überwacht. Ohne Eigenverwaltung übernimmt ein Insolvenzverwalter die operative Führung.
- Was macht ein Sanierungsverwalter konkret?
- Er überwacht die Geschäftsführung, prüft die wirtschaftliche Entwicklung und begleitet die Umsetzung des Sanierungsplans im Interesse der Gläubiger.
- Kann die Geschäftsführung eigenständig Entscheidungen treffen?
- Bei Eigenverwaltung ist dies eingeschränkt möglich, wobei wesentliche Entscheidungen häufig mit dem Sanierungsverwalter abzustimmen sind. Ohne Eigenverwaltung liegt die operative Entscheidungsgewalt beim Insolvenzverwalter.
- Was passiert, wenn kein Vertrauen in die bisherige Geschäftsführung besteht?
- In solchen Fällen kommt häufig ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung infrage, bei dem ein Insolvenzverwalter die Führung übernimmt.
- Haftet die Geschäftsführung während des Verfahrens weiter?
- Die Verantwortung der Geschäftsführung besteht grundsätzlich fort und ist individuell zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf frühere unternehmerische Entscheidungen.
Fazit
Wer ein Unternehmen während eines Sanierungsverfahrens führt, hängt maßgeblich von der gewählten Verfahrensform ab. In beiden Varianten ist eine enge, konstruktive Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung, Verwalter und Gericht entscheidend für den Erfolg der Sanierung.
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Quellen & weiterführende Informationen
Fachliche Prüfung: Dr. iur. Harald A. Schmidt – Unternehmenskrisen, Restrukturierung, Insolvenzbegleitung. Zuletzt aktualisiert am 17. Juni 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum österreichischen Rechts- und Wirtschaftskontext und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Beurteilung eines Einzelfalls erfordert eine Prüfung der konkreten Umstände; bei komplexen rechtlichen Fragen ist gegebenenfalls zusätzliche anwaltliche Beratung erforderlich.
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