Sanierungsverfahren
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung – so funktioniert es
Autor / fachlich geprüft von Dr. iur. Harald A. Schmidt
Veröffentlicht am 16. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert am 22. Juni 2026 · Lesezeit 7 Minuten
Beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bleibt die bisherige Geschäftsführung handlungsfähig, wird aber durch einen Sanierungsverwalter begleitet. Der Beitrag erklärt Voraussetzungen und Ablauf.
Kurze Antwort
Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist eine Form des österreichischen Insolvenzverfahrens, bei der die bisherige Geschäftsführung das Unternehmen unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters weiterführt. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein Sanierungsplan mit einer höheren Mindestquote vorgelegt wird als beim Verfahren ohne Eigenverwaltung. Ziel ist, unternehmerisches Know-how im Betrieb zu halten und die Sanierung effizient umzusetzen.
Kurz erklärt
- Bei Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung grundsätzlich im Amt.
- Ein Sanierungsverwalter überwacht die Geschäftsführung während des Verfahrens.
- Es gelten besondere formale und inhaltliche Voraussetzungen für den Antrag.
- Die angebotene Mindestquote liegt bei Eigenverwaltung höher als ohne Eigenverwaltung.
- Wesentliche Entscheidungen bedürfen oft der Zustimmung des Sanierungsverwalters oder Gläubigerausschusses.
Was bedeutet Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren?
Beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung behält die bisherige Geschäftsführung grundsätzlich die Kontrolle über das Tagesgeschäft. Anders als beim klassischen Insolvenzverfahren wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt, der die operative Führung übernimmt – stattdessen begleitet ein Sanierungsverwalter das Unternehmen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Der Gedanke dahinter ist, das vorhandene unternehmerische Wissen und die bestehenden Kundenbeziehungen im Betrieb zu halten, da die Geschäftsführung die operativen Zusammenhänge meist am besten kennt. Gleichzeitig soll die Kontrolle durch den Sanierungsverwalter sicherstellen, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben.
Voraussetzungen für die Eigenverwaltung
Damit ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet werden kann, müssen bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählt in der Regel, dass bereits mit dem Antrag ein Sanierungsplan mit einer höheren Mindestquote als bei anderen Verfahrensvarianten vorgelegt wird, sowie ein Vermögensverzeichnis und weitere Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage.
Zudem darf die Geschäftsführung in der Vergangenheit keine schwerwiegenden Verstöße begangen haben, die das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Fortführung infrage stellen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, muss individuell geprüft werden – häufig lohnt sich hierfür eine frühzeitige fachliche Einschätzung.
- Vorlage eines Sanierungsplans mit ausreichender Mindestquote
- Vollständige Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage
- Keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen der bisherigen Geschäftsführung
- Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Sanierungsverwalter
Rolle des Sanierungsverwalters
Der Sanierungsverwalter übt bei der Eigenverwaltung vor allem eine Kontroll- und Beratungsfunktion aus. Er prüft laufend, ob die Geschäftsführung im Sinne der Gläubiger und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben handelt, und muss bestimmten wesentlichen Geschäften zustimmen.
Diese Doppelstruktur aus operativer Führung durch die Geschäftsführung und Kontrolle durch den Sanierungsverwalter soll Vertrauen bei Gläubigern schaffen, ohne die unternehmerische Handlungsfähigkeit vollständig einzuschränken. In der Praxis erfordert dies eine enge, konstruktive Zusammenarbeit beider Seiten.
Vor- und Nachteile im Vergleich
Der wesentliche Vorteil der Eigenverwaltung liegt darin, dass Entscheidungswege kurz bleiben und das Unternehmen von der Erfahrung der bisherigen Führung profitiert. Für Kunden, Lieferanten und Mitarbeitende kann dies zudem ein Signal der Kontinuität sein.
Demgegenüber stehen höhere formale Anforderungen, insbesondere die höhere Mindestquote im Sanierungsplan, sowie ein erhöhter Abstimmungsaufwand mit dem Sanierungsverwalter. Ob diese Variante die passende ist, sollte anhand der konkreten wirtschaftlichen Situation abgewogen werden.
| Merkmal | Mit Eigenverwaltung | Ohne Eigenverwaltung |
|---|---|---|
| Geschäftsführung | Bleibt handlungsfähig | Wird durch Insolvenzverwalter ersetzt |
| Kontrolle | Sanierungsverwalter | Insolvenzverwalter |
| Mindestquote | Höher | Niedriger |
Praxisbeispiel
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauunternehmen aus dem Wiener Umland stand nach mehreren verzögerten Projekten vor erheblichen Liquiditätsproblemen. Da das Führungsteam über langjähriges Fachwissen und stabile Kundenbeziehungen verfügte, wurde gemeinsam mit fachlicher Begleitung die Möglichkeit einer Eigenverwaltung geprüft.
Nach Aufbereitung der wirtschaftlichen Unterlagen und Erstellung eines Sanierungsplanentwurfs konnte ein Antrag mit Eigenverwaltung vorbereitet werden. Die weitere Entwicklung hing von der gerichtlichen Prüfung und der Zustimmung der Gläubiger ab.
Anonymisiertes, verallgemeinertes Beispiel zur Veranschaulichung. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen.
Was sollten Sie jetzt tun?
- 01Wirtschaftliche Lage und Liquidität lückenlos dokumentieren
- 02Prüfen, ob die Voraussetzungen für Eigenverwaltung erfüllt sind
- 03Sanierungsplan mit realistischer Quote vorbereiten
- 04Fachliche Beratung zur Antragstellung einholen
- 05Kommunikation mit zentralen Gläubigern frühzeitig aufbauen
Häufige Fragen zu diesem Thema
- Wer trifft während der Eigenverwaltung die operativen Entscheidungen?
- Grundsätzlich bleibt die bisherige Geschäftsführung für das Tagesgeschäft verantwortlich, wesentliche Entscheidungen bedürfen jedoch der Zustimmung des Sanierungsverwalters.
- Kann die Eigenverwaltung während des Verfahrens entzogen werden?
- Ja, wenn sich zeigt, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Geschäftsführung ihren Pflichten nicht nachkommt, kann das Gericht die Eigenverwaltung unter bestimmten Umständen aufheben.
- Ist die Eigenverwaltung für jedes Unternehmen geeignet?
- Nein, die Eignung hängt von der wirtschaftlichen Situation, der angebotenen Quote und dem Vertrauen in die bisherige Führung ab. Eine individuelle Prüfung ist notwendig.
- Welche Rolle spielen die Gläubiger bei der Eigenverwaltung?
- Gläubiger können sich zum Sanierungsplan äußern und über dessen Annahme abstimmen; ihre Zustimmung ist für den Erfolg des Verfahrens entscheidend.
- Wie unterscheidet sich die Mindestquote von der beim Verfahren ohne Eigenverwaltung?
- Bei Eigenverwaltung ist regelmäßig eine höhere Mindestquote im Sanierungsplan vorzusehen als beim Verfahren ohne Eigenverwaltung.
- Braucht ein Unternehmen bei Eigenverwaltung zusätzliche Beratung?
- Angesichts der formalen Anforderungen und der Zusammenarbeit mit dem Sanierungsverwalter ist fachliche Begleitung in der Regel sinnvoll.
Fazit
Die Eigenverwaltung eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, ihr Sanierungsverfahren mit eigenem Know-how aktiv zu gestalten. Ob diese Variante geeignet ist, hängt von der individuellen wirtschaftlichen Situation und den formalen Voraussetzungen ab.
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Quellen & weiterführende Informationen
Fachliche Prüfung: Dr. iur. Harald A. Schmidt – Unternehmenskrisen, Restrukturierung, Insolvenzbegleitung. Zuletzt aktualisiert am 22. Juni 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum österreichischen Rechts- und Wirtschaftskontext und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Beurteilung eines Einzelfalls erfordert eine Prüfung der konkreten Umstände; bei komplexen rechtlichen Fragen ist gegebenenfalls zusätzliche anwaltliche Beratung erforderlich.
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