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INSOLVENZPILOT – Unternehmenssanierung & Insolvenzbegleitung

Konkurs & Insolvenzverfahren

Wer entscheidet nach Insolvenzeröffnung über die GmbH?

Autor / fachlich geprüft von Dr. iur. Harald A. Schmidt
Veröffentlicht am 04. Juni 2026 · Zuletzt aktualisiert am 12. Juli 2026 · Lesezeit 8 Minuten

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verändert sich die Entscheidungsstruktur innerhalb der GmbH grundlegend. Der Beitrag erklärt, welche Rolle der Insolvenzverwalter übernimmt und was von der Geschäftsführung bleibt.

Kurze Antwort

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsmacht über das Vermögen der GmbH grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über, der zentrale wirtschaftliche Entscheidungen trifft. Die Geschäftsführung bleibt formal im Amt, verliert jedoch weitgehend die operative Entscheidungsbefugnis und ist zur Mitwirkung sowie Auskunft verpflichtet. Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann die Geschäftsführung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters mehr Handlungsspielraum behalten.

Kurz erklärt

  • Der Insolvenzverwalter übernimmt die Verfügungsmacht über das Vermögen.
  • Die Geschäftsführung bleibt formal bestellt, aber mit eingeschränkter Kompetenz.
  • Bei Eigenverwaltung behält die Geschäftsführung mehr Handlungsspielraum.
  • Wesentliche Entscheidungen bedürfen oft der Zustimmung des Gerichts.
  • Mitwirkungs- und Auskunftspflichten bestehen für die Geschäftsführung fort.

Übergang der Verfügungsmacht auf den Insolvenzverwalter

Mit der gerichtlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsmacht über das Vermögen der GmbH in der Regel auf den bestellten Insolvenzverwalter über. Dieser trifft ab diesem Zeitpunkt zentrale wirtschaftliche Entscheidungen, etwa zur Fortführung oder Einstellung des Betriebs, zur Verwertung von Vermögenswerten und zur Kommunikation mit Gläubigern.

Für die Geschäftsführung bedeutet dieser Wechsel eine deutliche Einschränkung ihrer operativen Handlungsmöglichkeiten. Rechtsgeschäfte, die ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters getätigt werden, können unter Umständen unwirksam sein oder zumindest keine Wirkung gegenüber der Insolvenzmasse entfalten.

Welche Rolle behält die Geschäftsführung?

Die Geschäftsführung bleibt formal im Amt und ist weiterhin zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet. Dazu zählen etwa Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter und dem Gericht sowie die Unterstützung bei der Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse. In der Praxis ist eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter für einen reibungslosen Verfahrensablauf von Vorteil.

Bestimmte gesellschaftsrechtliche Aufgaben, etwa die Einberufung von Gesellschafterversammlungen, können weiterhin bei der Geschäftsführung liegen, sofern sie nicht das insolvenzbefangene Vermögen betreffen. Die genaue Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen.

  • Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter
  • Unterstützung bei der Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Eingeschränkte gesellschaftsrechtliche Restaufgaben
  • Keine eigenständige Verfügung über die Insolvenzmasse

Besonderheit: Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren

Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann die Geschäftsführung unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einen größeren Teil ihrer operativen Entscheidungsbefugnis behalten. In diesem Fall wird ein Sanierungsverwalter bestellt, der die Geschäftsführung überwacht und bei wesentlichen Entscheidungen einzubinden ist.

Diese Verfahrensform setzt voraus, dass bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllt werden, etwa ein plausibler Finanzplan und ein Sanierungskonzept. Ob Eigenverwaltung im Einzelfall infrage kommt, sollte frühzeitig und fachkundig geprüft werden.

Vergleich der Entscheidungsstrukturen
VerfahrensformWer entscheidet operativ?
KonkursverfahrenInsolvenzverwalter
Sanierungsverfahren ohne EigenverwaltungInsolvenzverwalter
Sanierungsverfahren mit EigenverwaltungGeschäftsführung unter Aufsicht des Sanierungsverwalters

Bedeutung für Gesellschafter und Dritte

Auch Gesellschafter sind von der veränderten Entscheidungsstruktur betroffen, da wesentliche unternehmerische Weichenstellungen nicht mehr allein auf Gesellschafterebene getroffen werden können. Geschäftspartner sollten sich bewusst sein, dass Vereinbarungen nach Verfahrenseröffnung regelmäßig mit dem Insolvenzverwalter abzustimmen sind.

Diese klaren Zuständigkeiten dienen letztlich dem Schutz der Gläubigerinteressen und sollen eine geordnete Abwicklung beziehungsweise Sanierung ermöglichen.

Praxisbeispiel

Praxisbeispiel: Bauunternehmen im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Ein mittelständisches Bauunternehmen beantragte ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, um die bestehenden Kundenbeziehungen und das Fachwissen der Geschäftsführung möglichst zu erhalten. Nach Prüfung der Voraussetzungen wurde ein Sanierungsverwalter bestellt, der die laufenden Entscheidungen der Geschäftsführung begleitete.

Durch die enge Abstimmung zwischen Geschäftsführung und Sanierungsverwalter konnten wesentliche unternehmerische Entscheidungen weiterhin zeitnah getroffen werden, während gleichzeitig die Interessen der Gläubiger im Blick behalten wurden.

Anonymisiertes, verallgemeinertes Beispiel zur Veranschaulichung. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen.

Was sollten Sie jetzt tun?

  1. 01Klären Sie frühzeitig, ob Eigenverwaltung für Ihr Unternehmen infrage kommt
  2. 02Bereiten Sie die notwendigen Unterlagen für eine mögliche Antragstellung vor
  3. 03Stellen Sie sich auf eingeschränkte operative Entscheidungsbefugnisse ein
  4. 04Pflegen Sie eine konstruktive Kommunikation mit dem Insolvenz- bzw. Sanierungsverwalter
  5. 05Informieren Sie Gesellschafter über die veränderte Entscheidungsstruktur

Häufige Fragen zu diesem Thema

Verliert die Geschäftsführung mit Insolvenzeröffnung automatisch ihr Amt?
Nein, formal bleibt die Geschäftsführung meist bestellt, verliert aber weitgehend die operative Entscheidungsbefugnis über das Vermögen.
Was ist der Unterschied zwischen Insolvenzverwalter und Sanierungsverwalter?
Der Insolvenzverwalter übernimmt in der Regel die volle Verfügungsmacht, während der Sanierungsverwalter bei Eigenverwaltung die Geschäftsführung überwacht und begleitet.
Können Gesellschafter nach Insolvenzeröffnung noch Beschlüsse fassen?
Bestimmte gesellschaftsrechtliche Beschlüsse sind weiterhin möglich, dürfen jedoch nicht die insolvenzbefangene Vermögensverwaltung betreffen.
Muss die Geschäftsführung dem Insolvenzverwalter Auskunft geben?
Ja, eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter und dem Gericht besteht grundsätzlich fort.
Wie wird entschieden, ob Eigenverwaltung möglich ist?
Dies hängt von gesetzlichen Voraussetzungen sowie einer plausiblen Finanz- und Sanierungsplanung ab und wird vom Gericht geprüft.

Fazit

Nach Insolvenzeröffnung verschiebt sich die Entscheidungsmacht innerhalb der GmbH deutlich in Richtung des Insolvenzverwalters. Je nach Verfahrensform kann die Geschäftsführung dennoch einen relevanten Handlungsspielraum behalten.

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Fachliche Prüfung: Dr. iur. Harald A. Schmidt Unternehmenskrisen, Restrukturierung, Insolvenzbegleitung. Zuletzt aktualisiert am 12. Juli 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum österreichischen Rechts- und Wirtschaftskontext und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Beurteilung eines Einzelfalls erfordert eine Prüfung der konkreten Umstände; bei komplexen rechtlichen Fragen ist gegebenenfalls zusätzliche anwaltliche Beratung erforderlich.

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