Geschäftsführung & Haftung
Darf ich mir als Geschäftsführer kurz vor der Insolvenz noch Gehalt auszahlen?
Autor / fachlich geprüft von Dr. iur. Harald A. Schmidt
Veröffentlicht am 07. Jänner 2026 · Zuletzt aktualisiert am 10. April 2026 · Lesezeit 7 Minuten
Die eigene Gehaltsauszahlung kurz vor einer möglichen Insolvenz ist ein sensibles Thema, das sorgfältig von der allgemeinen Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft abhängt.
Kurze Antwort
Ein Geschäftsführer darf sich grundsätzlich auch in der Krise ein angemessenes Gehalt auszahlen, solange dies dem üblichen, vertraglich vereinbarten Umfang entspricht und die Gesellschaft dadurch nicht in eine noch schwierigere Lage gerät. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sind solche Zahlungen jedoch besonders kritisch zu betrachten, da sie als Bevorzugung des Geschäftsführers gegenüber anderen Gläubigern gewertet werden könnten. Eine individuelle Prüfung ist ratsam.
Kurz erklärt
- Ein vertraglich vereinbartes, angemessenes Gehalt kann grundsätzlich weiterhin ausgezahlt werden.
- Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist besondere Vorsicht bei der eigenen Gehaltsauszahlung geboten.
- Auffällige Erhöhungen des Gehalts kurz vor der Krise werden besonders kritisch betrachtet.
- Eine transparente Dokumentation der Gehaltsentscheidung ist empfehlenswert.
- Die konkrete Bewertung hängt stark von der individuellen wirtschaftlichen Lage ab.
Grundsätzliches zur eigenen Gehaltsauszahlung in der Krise
Geschäftsführer stehen in wirtschaftlich angespannten Situationen häufig vor der Frage, ob sie sich weiterhin das vereinbarte Gehalt auszahlen dürfen. Grundsätzlich gilt, dass ein angemessenes, vertraglich vereinbartes Gehalt für die geleistete Arbeit auch in der Krise weiterhin ausgezahlt werden kann, solange die Gesellschaft dadurch nicht unmittelbar in ihrer Zahlungsfähigkeit beeinträchtigt wird.
Das Thema Geschäftsführergehalt Insolvenz gewinnt jedoch an Brisanz, sobald sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert und eine Zahlungsunfähigkeit droht oder bereits eingetreten ist. In diesem Fall sollte jede Gehaltsauszahlung besonders sorgfältig auf ihre Angemessenheit hin geprüft werden.
Wann wird eine Gehaltsauszahlung kritisch?
Kritisch wird die Situation insbesondere dann, wenn das Gehalt kurz vor der Krise deutlich erhöht wurde, wenn Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume erfolgen oder wenn andere Gläubiger zeitgleich nicht mehr bedient werden können. Solche Konstellationen können später als Bevorzugung ausgelegt werden.
- Deutliche Gehaltserhöhungen unmittelbar vor Eintritt der Krise
- Auszahlung rückständiger Bezüge trotz angespannter Liquidität
- Fortführung des vollen Gehalts bei gleichzeitigem Zahlungsstopp gegenüber anderen Gläubigern
- Sonderzahlungen oder Boni ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
Angemessenheit als zentraler Maßstab
Ein wichtiger Maßstab bei der Beurteilung ist die Angemessenheit des Gehalts im Verhältnis zur Größe des Unternehmens, zur tatsächlich geleisteten Tätigkeit und zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft. Ein deutlich überhöhtes Gehalt kann auch unabhängig von einer Krise Fragen aufwerfen.
In der Praxis empfiehlt es sich, das eigene Gehalt in Krisenzeiten kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls freiwillig anzupassen, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen und das persönliche Risiko zu reduzieren.
Empfehlungen für den Umgang mit der eigenen Vergütung
Eine transparente Dokumentation der Gehaltsentscheidung, etwa durch Gesellschafterbeschlüsse oder nachvollziehbare Liquiditätsübersichten, kann im Nachhinein wesentlich zur Klärung offener Fragen beitragen. Auch ein Vergleich mit branchenüblichen Vergütungen kann hilfreich sein.
Bei anhaltenden Zweifeln an der eigenen Zahlungsfähigkeit des Unternehmens ist eine frühzeitige fachliche Einschätzung sinnvoll, um sowohl die Interessen der Gesellschaft als auch die persönliche Situation des Geschäftsführers angemessen zu berücksichtigen.
Praxisbeispiel
Beispiel aus der Beratungspraxis
Ein Dienstleistungsunternehmen in Wien verzeichnete über mehrere Monate rückläufige Umsätze. Der Geschäftsführer stellte sich die Frage, ob er sein Gehalt in bisheriger Höhe weiter beziehen könne, ohne die Liquidität der Gesellschaft zusätzlich zu belasten.
Gemeinsam mit einer Beratung wurde die Liquiditätslage analysiert und eine vorübergehende Anpassung des Gehalts geprüft, um die wirtschaftliche Situation nicht weiter zu verschärfen. Die endgültige Entscheidung blieb Teil eines größeren Sanierungsprozesses.
Anonymisiertes, verallgemeinertes Beispiel zur Veranschaulichung. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen.
Was sollten Sie jetzt tun?
- 01Eigenes Gehalt regelmäßig auf Angemessenheit hin überprüfen.
- 02Gehaltsentscheidungen nachvollziehbar dokumentieren.
- 03Liquiditätslage der Gesellschaft laufend im Blick behalten.
- 04Bei Bedarf freiwillige Anpassung des Gehalts erwägen.
- 05Individuelle Situation frühzeitig fachlich einschätzen lassen.
Häufige Fragen zu diesem Thema
- Darf ich mir in der Krise weiterhin mein volles Gehalt auszahlen?
- Grundsätzlich ja, sofern es angemessen ist und die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft dadurch nicht akut gefährdet wird.
- Was gilt als angemessenes Geschäftsführergehalt?
- Die Angemessenheit richtet sich unter anderem nach Unternehmensgröße, Tätigkeitsumfang und branchenüblichen Vergütungen.
- Ist eine Gehaltserhöhung kurz vor der Krise problematisch?
- Ja, solche Erhöhungen werden im Nachhinein häufig besonders kritisch betrachtet.
- Sollte ich mein Gehalt in der Krise freiwillig reduzieren?
- Dies kann sinnvoll sein, um die Liquidität zu schonen und das persönliche Risiko zu senken, ist aber individuell zu entscheiden.
- Wie dokumentiere ich meine Gehaltsentscheidung richtig?
- Gesellschafterbeschlüsse und nachvollziehbare Liquiditätsübersichten sind hilfreiche Nachweise.
- Kann eine Gehaltsauszahlung später angefochten werden?
- Das ist im Einzelfall möglich, insbesondere wenn sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgt ist.
Fazit
Die Auszahlung des eigenen Gehalts in der Krise ist grundsätzlich möglich, sollte aber stets an der wirtschaftlichen Realität der Gesellschaft ausgerichtet sein. Eine sorgfältige Dokumentation und regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit helfen, spätere Risiken zu begrenzen.
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Quellen & weiterführende Informationen
Fachliche Prüfung: Dr. iur. Harald A. Schmidt – Unternehmenskrisen, Restrukturierung, Insolvenzbegleitung. Zuletzt aktualisiert am 10. April 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum österreichischen Rechts- und Wirtschaftskontext und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Beurteilung eines Einzelfalls erfordert eine Prüfung der konkreten Umstände; bei komplexen rechtlichen Fragen ist gegebenenfalls zusätzliche anwaltliche Beratung erforderlich.
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