RSa-Brief an die Firma
Wir übernehmen die Post, die Fristen – und auf Wunsch Ihre Firma.
Keine Lust mehr auf Schreiben von Finanzamt, ÖGK, Gericht und Gläubigern? Wir übernehmen die Koordination sofort und prüfen mit Ihnen die vollständige Firmenübernahme.
Sie müssen nicht länger jeden Tag mit dem nächsten RSa-Brief aufwachen.
Wir erfassen Absender, Datum, Inhalt und Frist. Nach einer wirksamen Firmenübergabe führen wir auch die operative Verantwortung weiter.
RSa und RSb
Der Umschlag ist eine Zustellform. Entscheidend ist sein Inhalt.
RSa- und RSb-Sendungen werden für nachweisbare Zustellungen verwendet. Darin können Bescheide, Zahlungsbefehle, Aufforderungen oder gerichtliche Schriftstücke liegen. Die Übernahme oder Hinterlegung kann Fristen in Gang setzen. Deshalb werden Zustelldatum und Inhalt sofort gemeinsam erfasst.
Öffnen
Schriftstück und Zustellnachweis sichern.
Einordnen
Absender, Forderung und Frist verständlich erfassen.
Koordinieren
Antwort, Unterlagen und zuständige Fachleute zusammenführen.
Klare Zuständigkeiten
Wir führen den Schriftverkehr. Sie behalten die Entscheidung.
Wir übernehmen
Posteingang strukturieren, Fristen führen, Unterlagen anfordern, Kommunikation koordinieren und Antworten vorbereiten.
Sie entscheiden
Zahlungsvereinbarungen, Anträge, Vergleiche und wirtschaftliche Weichenstellungen bleiben Ihre Entscheidung.
Aus einem Stapel ungeöffneter Briefe wird eine Liste mit Verantwortlichen, Terminen und nächsten Schritten.
Posteingang entlasten
Geben Sie die Koordination jetzt ab.
Nennen Sie uns die Absender und die jüngsten Zustelldaten. Wir helfen Ihnen, den Schriftverkehr zu sortieren und Fristen kontrolliert zu bearbeiten.
Ab dem Erstgespräch sind Sie mit der Situation nicht mehr allein. Sie behalten die Entscheidungen; wir schaffen Überblick und koordinieren die nächsten Schritte.
Vertrauliche Anfrage
Wenige Angaben genügen für den ersten Überblick.
Passendes Wissen
Die Lage genauer einordnen
Häufige Fragen
RSa-, RSb- und Behördenpost richtig behandeln
Grenzen der Übernahme
Bereits entstandene persönliche Haftung verschwindet durch eine Firmenübernahme nicht. Persönliche Bürgschaften, Garantien, bereits verwirklichte Organhaftung sowie Haftungen nach § 9 BAO und § 67 Abs. 10 ASVG gehen nicht auf einen Erwerber über. Ob und in welchem Umfang eine Übernahme möglich ist, wird vorab im Einzelfall geprüft und schriftlich festgehalten.
