§ 69 Insolvenzordnung
Die Frist ist nicht das Problem. Das Übersehen ist es.
60 Tage sind kein Wartepolster. Entscheidend ist, wann Insolvenzreife eingetreten ist und was seitdem tatsächlich geschieht.
Die gesetzliche Höchstgrenze
60
Tage – bei schuldhaftem Zögern kann schon vorher eine Pflichtverletzung vorliegen.
Fristen-Fokus
Was ab Eintritt der Insolvenzreife zählt
- Tag 0
Insolvenzreife erkennen
Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Überschuldung löst die Antragspflicht aus. Der Zeitpunkt muss anhand belastbarer Zahlen bestimmt werden.
- Unverzüglich
Prüfen und entscheiden
Liquiditätsstatus, Fortbestehensprognose, fällige Schulden und verfügbare Mittel gehören sofort auf den Tisch.
- Bis höchstens Tag 60
Nur ernsthaft sanieren
Die Höchstfrist darf nur für aussichtsreiche Sanierungsmaßnahmen genutzt werden. Bloßes Hoffen oder Verhandeln genügt nicht.
- Nach Fristablauf
Haftungs- und Strafrisiken
Verspätung kann zivilrechtliche Haftung und – je nach Verhalten und Tatbestand – strafrechtliche Folgen auslösen.
Was die Uhr nicht anhält
Ein Gespräch ist noch keine Sanierung.
- Ein offenes Ratenansuchen setzt die Frist nicht automatisch neu.
- Eine erwartete Zahlung beseitigt Insolvenzreife erst, wenn sie verlässlich verfügbar ist.
- Eine geplante Firmenübernahme entbindet die aktuelle Geschäftsführung bis zur wirksamen Übergabe nicht.
Was jetzt entlastet
Zahlen sichern. Zeitpunkt klären. Weg festlegen.
Wir ordnen Unterlagen, Fristen und Handlungswege. Wenn Sie die Führung nicht fortsetzen wollen, prüfen wir parallel, ob wir Firma und künftige Geschäftsführung rechtzeitig übernehmen können.
Frist prüfen
Klären Sie heute, ab wann die Uhr läuft.
Bringen Sie Liquiditätsstatus, offene Fälligkeiten, letzte Zahlungen und laufende Verhandlungen mit. Daraus lässt sich der maßgebliche Zeitpunkt belastbar eingrenzen.
Ab dem Erstgespräch sind Sie mit der Situation nicht mehr allein. Sie behalten die Entscheidungen; wir schaffen Überblick und koordinieren die nächsten Schritte.
Vertrauliche Anfrage
Wenige Angaben genügen für den ersten Überblick.
Passendes Wissen
Die Lage genauer einordnen
Häufige Fragen
Die 60-Tage-Frist richtig verstehen
Grenzen der Übernahme
Bereits entstandene persönliche Haftung verschwindet durch eine Firmenübernahme nicht. Persönliche Bürgschaften, Garantien, bereits verwirklichte Organhaftung sowie Haftungen nach § 9 BAO und § 67 Abs. 10 ASVG gehen nicht auf einen Erwerber über. Ob und in welchem Umfang eine Übernahme möglich ist, wird vorab im Einzelfall geprüft und schriftlich festgehalten.
