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INSOLVENZPILOT – Unternehmenssanierung & Insolvenzbegleitung

Sanierung oder Konkurs

Zwei Wege. Eine ehrliche Entscheidung.

Nicht der angenehmere Begriff entscheidet, sondern Liquidität, Fortführungsfähigkeit und ein realistischer Plan.

Die richtige Frage lautet nicht: Was klingt besser? Sondern: Was ist finanzierbar und rechtlich tragfähig?

Direkter Vergleich

Welcher Weg hält einer Prüfung stand?

Weg 1

Sanierung

Der Betrieb hat einen tragfähigen Kern.

  • Laufender Betrieb kann finanziert werden
  • Ursachen der Krise sind behebbar
  • Eine erfüllbare Quote ist darstellbar

Kein belastbares Konzept oder keine Finanzierung für den Fortbetrieb.

Ziel: Unternehmen über Sanierungsplan fortführen.

Weg 2

Konkurs

Eine Fortführung ist nicht mehr belastbar.

  • Vermögen soll geordnet verwertet werden
  • Eine Sanierungsquote ist nicht finanzierbar
  • Fortbetrieb würde weitere Verluste erzeugen

Es gibt einen finanzierbaren, gläubigertauglichen Sanierungsweg.

Ziel: geordnete Verwertung unter gerichtlicher Aufsicht.

Dritter Weg

Wenn Sie selbst keinen der beiden Wege führen wollen.

Wir prüfen die Übernahme Ihrer Firma und der künftigen Geschäftsführung.

Die Übergabe ersetzt keine gebotene Insolvenzanmeldung und löscht keine bestehende persönliche Haftung. Sie kann aber klären, wer den rechtlich zulässigen nächsten Weg operativ führt.

Entscheidung vorbereiten

Bringen wir Zahlen und Möglichkeiten zusammen.

Mit Liquiditätsstatus, Verbindlichkeiten, Auftragslage und Sicherheiten lässt sich einordnen, ob Sanierung, Konkurs oder eine Übergabe realistisch ist.

Ab dem Erstgespräch sind Sie mit der Situation nicht mehr allein. Sie behalten die Entscheidungen; wir schaffen Überblick und koordinieren die nächsten Schritte.

Vertrauliche Anfrage

Wenige Angaben genügen für den ersten Überblick.

Ihre Angaben werden vertraulich behandelt.

Passendes Wissen

Die Lage genauer einordnen

Häufige Fragen

Sanierung und Konkurs klar unterscheiden

Grenzen der Übernahme

Bereits entstandene persönliche Haftung verschwindet durch eine Firmenübernahme nicht. Persönliche Bürgschaften, Garantien, bereits verwirklichte Organhaftung sowie Haftungen nach § 9 BAO und § 67 Abs. 10 ASVG gehen nicht auf einen Erwerber über. Ob und in welchem Umfang eine Übernahme möglich ist, wird vorab im Einzelfall geprüft und schriftlich festgehalten.

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