Sanierung oder Konkurs
Zwei Wege. Eine ehrliche Entscheidung.
Nicht der angenehmere Begriff entscheidet, sondern Liquidität, Fortführungsfähigkeit und ein realistischer Plan.
Die richtige Frage lautet nicht: Was klingt besser? Sondern: Was ist finanzierbar und rechtlich tragfähig?
Direkter Vergleich
Welcher Weg hält einer Prüfung stand?
Weg 1
Sanierung
Der Betrieb hat einen tragfähigen Kern.
- Laufender Betrieb kann finanziert werden
- Ursachen der Krise sind behebbar
- Eine erfüllbare Quote ist darstellbar
Kein belastbares Konzept oder keine Finanzierung für den Fortbetrieb.
Ziel: Unternehmen über Sanierungsplan fortführen.
Weg 2
Konkurs
Eine Fortführung ist nicht mehr belastbar.
- Vermögen soll geordnet verwertet werden
- Eine Sanierungsquote ist nicht finanzierbar
- Fortbetrieb würde weitere Verluste erzeugen
Es gibt einen finanzierbaren, gläubigertauglichen Sanierungsweg.
Ziel: geordnete Verwertung unter gerichtlicher Aufsicht.
Dritter Weg
Wenn Sie selbst keinen der beiden Wege führen wollen.
Wir prüfen die Übernahme Ihrer Firma und der künftigen Geschäftsführung.
Die Übergabe ersetzt keine gebotene Insolvenzanmeldung und löscht keine bestehende persönliche Haftung. Sie kann aber klären, wer den rechtlich zulässigen nächsten Weg operativ führt.
Entscheidung vorbereiten
Bringen wir Zahlen und Möglichkeiten zusammen.
Mit Liquiditätsstatus, Verbindlichkeiten, Auftragslage und Sicherheiten lässt sich einordnen, ob Sanierung, Konkurs oder eine Übergabe realistisch ist.
Ab dem Erstgespräch sind Sie mit der Situation nicht mehr allein. Sie behalten die Entscheidungen; wir schaffen Überblick und koordinieren die nächsten Schritte.
Vertrauliche Anfrage
Wenige Angaben genügen für den ersten Überblick.
Passendes Wissen
Die Lage genauer einordnen
Häufige Fragen
Sanierung und Konkurs klar unterscheiden
Grenzen der Übernahme
Bereits entstandene persönliche Haftung verschwindet durch eine Firmenübernahme nicht. Persönliche Bürgschaften, Garantien, bereits verwirklichte Organhaftung sowie Haftungen nach § 9 BAO und § 67 Abs. 10 ASVG gehen nicht auf einen Erwerber über. Ob und in welchem Umfang eine Übernahme möglich ist, wird vorab im Einzelfall geprüft und schriftlich festgehalten.
