Mahnung Klage Unternehmen
Jede Eskalationsstufe hat ein Zeitfenster.
Je früher wir Mahnungen, Klagen und Zahlungsbefehle ordnen, desto mehr Wege bleiben offen – von der Einigung bis zur vollständigen Firmenübernahme.
Die Eskalationskette
Vom Brief zum vollstreckbaren Titel
- 01
Erste Mahnung
Frist aus Vertrag und Schreiben
Was noch möglich ist: Forderung prüfen, Einwände sichern, Zahlungsweg oder Gesamtlösung verhandeln.
- 02
Mahnklage
Zustellung sofort erfassen
Was noch möglich ist: Unterlagen und Forderungsgrund prüfen; auf das folgende gerichtliche Schriftstück vorbereitet sein.
- 03
Zahlungsbefehl
Grundsätzlich 4 Wochen für Einspruch
Was noch möglich ist: Bei begründeten Einwänden fristgerecht reagieren; berechtigte Forderungen in eine tragfähige Lösung einordnen.
- 04
Exekution
Sofort – abhängig von Maßnahme und Titel
Was noch möglich ist: Titel und Vollstreckung prüfen, Gläubiger abstimmen und Insolvenzreife klären.
Nicht bis zur letzten Stufe warten
Wenn Sie abschließen wollen, übernehmen wir.
Wir prüfen die Firma samt offenen Verfahren, übernehmen nach wirksamer Übergabe die operative Führung und bearbeiten die weitere Korrespondenz.
Die Übernahme beendet weder laufende Verfahren automatisch noch bereits entstandene persönliche Haftung oder Bürgschaften. Diese Themen werden vorab getrennt geprüft.
Frist sichern
Welches Schreiben liegt gerade vor Ihnen?
Senden Sie Mahnung, Klage, Zahlungsbefehl oder Exekutionsbewilligung. Wir ordnen Zustellung, Frist und den noch vorhandenen Spielraum.
Ab dem Erstgespräch sind Sie mit der Situation nicht mehr allein. Sie behalten die Entscheidungen; wir schaffen Überblick und koordinieren die nächsten Schritte.
Vertrauliche Anfrage
Wenige Angaben genügen für den ersten Überblick.
Passendes Wissen
Die Lage genauer einordnen
Häufige Fragen
Mahnungen, Klagen und Zahlungsbefehle
Grenzen der Übernahme
Bereits entstandene persönliche Haftung verschwindet durch eine Firmenübernahme nicht. Persönliche Bürgschaften, Garantien, bereits verwirklichte Organhaftung sowie Haftungen nach § 9 BAO und § 67 Abs. 10 ASVG gehen nicht auf einen Erwerber über. Ob und in welchem Umfang eine Übernahme möglich ist, wird vorab im Einzelfall geprüft und schriftlich festgehalten.
