Firma retten in Wien
Rettung beginnt mit einem ehrlichen Bild der Lage.
Wir prüfen, ob Stabilisierung noch trägt. Wenn nicht – oder wenn Sie nicht mehr weitermachen möchten – übernehmen wir auf Wunsch die Firma.
Anonymisiertes Beispiel
Wie aus Druck wieder eine Entscheidung wird
Das folgende Beispiel beschreibt einen typischen Ablauf, keinen konkreten Mandantenfall. Jeder Fall verläuft anders; ein Ergebnis oder Erfolg wird nicht versprochen.
Ausgangslage
Ein Wiener Unternehmen kann fällige Abgaben und Lieferanten nicht mehr vollständig bedienen. Die Auftragslage ist vorhanden, aber Kontostände, Forderungen und Fristen sind nicht gemeinsam aufbereitet.
Erste Maßnahmen
Zahlungen und Zustellungen werden gesichert, die kurzfristige Liquidität wird sichtbar gemacht und Gespräche mit den entscheidenden Gläubigern werden auf ein belastbares Zahlenbild gestützt.
Mögliche Einordnung
Die Unterlagen zeigen, ob Fortführung und Sanierung realistisch sind oder ein Verfahren beziehungsweise eine geordnete Übergabe verantwortungsvoller ist.
Die Weggabelung
Retten, geordnet übergeben oder ein Verfahren vorbereiten.
Fortführen
Liquidität stabilisieren, Kosten und Abläufe anpassen, Gläubigerlösungen koordinieren.
Sanieren
Restrukturierung oder Sanierungsverfahren auf belastbare Planung und umsetzbare Maßnahmen stützen.
Übergeben
Wir übernehmen nach Prüfung Geschäftsführung und gegebenenfalls Gesellschaftsanteile. Sie können operativ ausscheiden.
Firma retten
Finden wir heraus, welcher Weg noch trägt.
Schildern Sie Liquiditätslage, Gläubigerdruck und den Zustand des laufenden Geschäfts. Wir strukturieren eine ehrliche Prüfung ohne Erfolgsversprechen.
Ab dem Erstgespräch sind Sie mit der Situation nicht mehr allein. Sie behalten die Entscheidungen; wir schaffen Überblick und koordinieren die nächsten Schritte.
Vertrauliche Anfrage
Wenige Angaben genügen für den ersten Überblick.
Passendes Wissen
Die Lage genauer einordnen
Häufige Fragen
Firma retten, sanieren oder übergeben
Grenzen der Übernahme
Bereits entstandene persönliche Haftung verschwindet durch eine Firmenübernahme nicht. Persönliche Bürgschaften, Garantien, bereits verwirklichte Organhaftung sowie Haftungen nach § 9 BAO und § 67 Abs. 10 ASVG gehen nicht auf einen Erwerber über. Ob und in welchem Umfang eine Übernahme möglich ist, wird vorab im Einzelfall geprüft und schriftlich festgehalten.
