Finanzamt Rückstand Firma
Steuerrückstand: Welcher Weg ist jetzt noch offen?
Wir ordnen Rückstand, Fristen und Liquidität und prüfen mit Ihnen, ob Zahlungserleichterung, Gesamtlösung, Verfahren oder Firmenübernahme realistisch ist.
Nicht jede offene Abgabe führt zur Haftung. Aber ungeprüftes Zuwarten kann den persönlichen Risikobereich vergrößern.
Vier Handlungswege
Die richtige Option hängt von Zahlen und Zeitpunkt ab.
Stundung
Ein späterer Zahlungstermin kann beantragt werden, wenn sofortige Zahlung erheblich hart wäre und die Einbringlichkeit nicht gefährdet erscheint.
Ratenzahlung nach § 212 BAO
Ein realistischer Zahlungsplan braucht belastbare Liquiditätszahlen. Zu optimistische Raten verschieben das Problem nur.
Vergleich oder Gesamtlösung
Wenn mehrere Gläubiger betroffen sind, muss das Finanzamt in ein abgestimmtes Gesamtkonzept eingeordnet werden.
Insolvenz- oder Sanierungsverfahren
Liegt bereits Insolvenzreife vor, ersetzt ein Ratenansuchen nicht die Prüfung der Antragspflicht und eines geordneten Verfahrens.
Warum jetzt handeln?
§ 9 BAO macht Dokumentation entscheidend.
Geschäftsführer können unter den gesetzlichen Voraussetzungen für uneinbringliche Abgaben haften, wenn abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt wurden.
Darum werden verfügbare Mittel, Zahlungen an andere Gläubiger, Fälligkeiten und Kommunikation früh dokumentiert. Rechtsberatung und Vertretung erfolgen durch eine in Österreich eingetragene Rechtsanwaltskanzlei.
Finanzamt-Rückstand ordnen
Legen Sie Rückstand und Fristen auf den Tisch.
Ein Rückstandsausweis, aktuelle Schreiben und Ihre kurzfristige Liquidität reichen für den Anfang. Wir strukturieren, welche Option zuerst geprüft werden sollte.
Ab dem Erstgespräch sind Sie mit der Situation nicht mehr allein. Sie behalten die Entscheidungen; wir schaffen Überblick und koordinieren die nächsten Schritte.
Vertrauliche Anfrage
Wenige Angaben genügen für den ersten Überblick.
Passendes Wissen
Die Lage genauer einordnen
Häufige Fragen
Finanzamt-Rückstand und Geschäftsführerhaftung
Grenzen der Übernahme
Bereits entstandene persönliche Haftung verschwindet durch eine Firmenübernahme nicht. Persönliche Bürgschaften, Garantien, bereits verwirklichte Organhaftung sowie Haftungen nach § 9 BAO und § 67 Abs. 10 ASVG gehen nicht auf einen Erwerber über. Ob und in welchem Umfang eine Übernahme möglich ist, wird vorab im Einzelfall geprüft und schriftlich festgehalten.
