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Finanzamt, ÖGK & Gläubiger

Stundung und Ratenzahlung bei Finanzamt und ÖGK: So gewinnen Unternehmen Zeit

Autor / fachlich geprüft von INSOLVENZPILOT Team
Veröffentlicht am 29. August 2026 · Zuletzt aktualisiert am 27. September 2026 · Lesezeit 9 Minuten

Rückstände bei Finanzamt oder ÖGK sind oft das erste sichtbare Krisenzeichen. Der Beitrag erklärt Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO, Ratenvereinbarungen mit der ÖGK und die Haftungsfolgen.

Kurze Antwort

Unternehmen können beim Finanzamt nach § 212 BAO eine Zahlungserleichterung beantragen – als Stundung (Aufschub) oder Ratenzahlung. Voraussetzung ist, dass die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte bedeuten würde und die Einbringlichkeit nicht gefährdet ist. Der Antrag wird in der Regel über FinanzOnline gestellt; es fallen Stundungszinsen an. Bei der ÖGK sind Ratenvereinbarungen über Beitragsrückstände ebenfalls möglich. Wird eine Vereinbarung nicht eingehalten, erlischt sie in der Regel.

Kurz erklärt

  • Rechtsgrundlage beim Finanzamt ist § 212 BAO (Zahlungserleichterung).
  • Voraussetzungen: erhebliche Härte und keine Gefährdung der Einbringlichkeit.
  • Der Antrag wird über FinanzOnline oder schriftlich gestellt.
  • Für gestundete Abgaben fallen Stundungszinsen an.
  • Bei Verzug droht Terminverlust; Haftung nach § 9 BAO und § 67 Abs 10 ASVG bleibt relevant.

Warum Zahlungserleichterungen so wichtig sind

Rückstände bei Finanzamt und Österreichischer Gesundheitskasse (ÖGK) gehören zu den häufigsten Krisensymptomen österreichischer Unternehmen. Beide Gläubiger verfügen über effektive Mittel: Sie können rasch exekutieren und sind oft diejenigen, die einen Insolvenzantrag stellen. Gleichzeitig bieten beide gesetzlich geregelte Möglichkeiten, Zeit zu gewinnen.

Eine Zahlungserleichterung ist kein Schuldenerlass. Sie verschiebt die Zahlung oder verteilt sie auf Raten. Richtig eingesetzt verschafft sie die Luft, um Maßnahmen umzusetzen – falsch eingesetzt verschleiert sie eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit.

Zahlungserleichterung beim Finanzamt nach § 212 BAO

Nach § 212 der Bundesabgabenordnung kann die Abgabenbehörde auf Antrag den Zeitpunkt der Entrichtung hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen. Das gilt für Abgaben, die bereits fällig sind oder fällig werden.

Voraussetzungen

Die sofortige oder volle Entrichtung muss für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden sein, und die Einbringlichkeit der Abgaben darf durch den Aufschub nicht gefährdet werden. Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen. Genau hier liegt die Schwierigkeit: Wer schon so tief in der Krise steckt, dass die Einbringlichkeit gefährdet ist, erhält in der Regel keine Zahlungserleichterung.

Antragstellung über FinanzOnline

Der Antrag kann über FinanzOnline, schriftlich oder durch die steuerliche Vertretung eingebracht werden. Er sollte begründet sein: Ursache des Engpasses, konkreter Zahlungsvorschlag und nachvollziehbare Darstellung, wie die Raten aus laufenden Einnahmen finanziert werden. Ein rechtzeitig vor Fälligkeit gestellter Antrag kann zudem Säumniszuschläge vermeiden helfen.

Stundungszinsen

Für gestundete bzw. in Raten entrichtete Abgaben fallen Stundungszinsen an, sofern ein gesetzlicher Mindestbetrag überschritten wird. Der Zinssatz ist an den Basiszinssatz gekoppelt und ändert sich mit diesem; der aktuell geltende Satz ist beim Bundesministerium für Finanzen abrufbar.

Ratenvereinbarung mit der ÖGK

Auch die ÖGK kann bei Beitragsrückständen Zahlungserleichterungen gewähren – als Stundung oder Ratenzahlung. Der Antrag wird bei der zuständigen Landesstelle bzw. über die dafür vorgesehenen Kanäle für Dienstgeber gestellt. Erwartet wird in der Regel, dass die laufenden Beiträge pünktlich bezahlt werden und nur der Rückstand in Raten abgebaut wird.

Für Beitragsrückstände fallen Verzugszinsen an. Auch hier gilt: Die Vereinbarung ist nur sinnvoll, wenn sie aus den laufenden Einnahmen tatsächlich erfüllt werden kann.

Finanzamt und ÖGK im Vergleich

Die folgende Übersicht fasst die wesentlichen Unterschiede zusammen.

Zahlungserleichterung bei Finanzamt und ÖGK
KriteriumFinanzamtÖGK
ZuständigkeitFinanzamt Österreich bzw. Finanzamt für GroßbetriebeÖsterreichische Gesundheitskasse, zuständige Landesstelle
Rechtsgrundlage§ 212 BAOASVG und interne Richtlinien der ÖGK
AntragFinanzOnline, schriftlich oder über steuerliche Vertretungschriftlich bzw. über die Dienstgeberkanäle der ÖGK
KostenStundungszinsenVerzugszinsen
Typische Laufzeiteinzelfallabhängig, meist kurz- bis mittelfristigeinzelfallabhängig, meist kurz- bis mittelfristig
Bei VerzugTerminverlust, EinbringungsmaßnahmenWegfall der Vereinbarung, Exekution, gegebenenfalls Insolvenzantrag

Was passiert bei Verzug?

Wird eine Rate nicht rechtzeitig bezahlt oder werden neue Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, tritt beim Finanzamt in der Regel Terminverlust ein: Die bewilligte Zahlungserleichterung erlischt, der gesamte Rückstand wird fällig, und die Behörde kann Einbringungsmaßnahmen setzen. Bei der ÖGK ist die Lage vergleichbar.

Wer merkt, dass eine Rate nicht bezahlt werden kann, sollte daher vor dem Fälligkeitstag Kontakt aufnehmen, statt die Frist verstreichen zu lassen.

Zusammenhang mit der Geschäftsführerhaftung

Zahlungserleichterungen haben unmittelbare Bedeutung für die persönliche Haftung von Geschäftsführern:

  • Nach § 9 BAO haften Vertreter für Abgaben der Gesellschaft, soweit diese infolge schuldhafter Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können. Maßstab ist unter anderem die Gleichbehandlung des Abgabengläubigers mit anderen Gläubigern.
  • Nach § 67 Abs 10 ASVG haften Vertreter für Beitragsrückstände, wenn diese infolge schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten nicht eingebracht werden können; bei den Dienstnehmeranteilen gelten besonders strenge Maßstäbe.
  • Eine bewilligte und eingehaltene Zahlungserleichterung kann die Lage entschärfen, schließt die Haftung aber nicht automatisch aus.
  • Die Zahlungen sollten sorgfältig dokumentiert werden, um im Ernstfall die Gleichbehandlung der Gläubiger nachweisen zu können.

Wann eine Stundung nicht mehr hilft

Eine Zahlungserleichterung ist ein Instrument für einen vorübergehenden Engpass. Reichen die laufenden Einnahmen dauerhaft nicht aus, um die fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen, liegt möglicherweise bereits Zahlungsunfähigkeit vor. Dann ändert auch eine Ratenvereinbarung mit einem einzelnen Gläubiger nichts an der Antragspflicht der Geschäftsführung. Spätestens in dieser Lage sollten Sanierungsverfahren oder ein präventives Restrukturierungsverfahren geprüft werden.

Rechtlicher Hinweis

Diese Darstellung ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beurteilung des Einzelfalls. Rechtsberatung im engeren Sinn erfolgt ausschließlich durch eine in Österreich eingetragene Rechtsanwaltskanzlei.

Praxisbeispiel

Praxisbeispiel: Bauunternehmen mit saisonalem Engpass

Ein Bauunternehmen hat im Winter geringe Einnahmen, aber offene Umsatzsteuer und Beitragsrückstände. Für das Frühjahr liegen unterschriebene Aufträge vor.

Die Geschäftsführung legt beiden Stellen eine Liquiditätsplanung vor und beantragt Ratenzahlungen, die mit den erwarteten Frühjahrseinnahmen abgestimmt sind. Parallel werden die laufenden Abgaben und Beiträge pünktlich bezahlt. Ob die Anträge bewilligt werden, entscheiden die jeweiligen Stellen im Einzelfall.

Anonymisiertes, verallgemeinertes Beispiel zur Veranschaulichung. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen.

Was sollten Sie jetzt tun?

  1. 01Alle Rückstände bei Finanzamt und ÖGK tagesaktuell erheben.
  2. 02Eine realistische Liquiditätsplanung für die nächsten Monate erstellen.
  3. 03Anträge rechtzeitig vor Fälligkeit und begründet einbringen.
  4. 04Laufende Abgaben und Beiträge vorrangig pünktlich bezahlen.
  5. 05Prüfen lassen, ob bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegt – im Zweifel vertrauliches Erstgespräch führen.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Wie lange kann das Finanzamt stunden?
Eine fixe Höchstdauer ist im Gesetz nicht genannt. Die Dauer richtet sich nach dem Einzelfall und der Begründung des Antrags.
Wird ein Antrag auf Stundung automatisch bewilligt?
Nein. Die Behörde prüft, ob eine erhebliche Härte vorliegt und die Einbringlichkeit nicht gefährdet ist. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen.
Schützt eine Ratenvereinbarung vor der Geschäftsführerhaftung?
Nicht automatisch. Sie kann die Situation verbessern, maßgeblich bleibt aber, ob der Geschäftsführer seine Pflichten – insbesondere die Gleichbehandlung der Gläubiger – erfüllt hat.
Kann die ÖGK trotz Ratenvereinbarung einen Insolvenzantrag stellen?
Wird die Vereinbarung eingehalten, ist das in der Praxis unüblich. Bei Verzug oder neuen Rückständen kann die ÖGK jedoch Einbringungsmaßnahmen setzen, bis hin zum Insolvenzantrag.
Fallen für eine Stundung Kosten an?
Ja, beim Finanzamt Stundungszinsen, bei der ÖGK Verzugszinsen. Die aktuellen Sätze sind bei BMF bzw. ÖGK abrufbar.

Fazit

Stundung und Ratenzahlung sind wertvolle Instrumente, um einen vorübergehenden Engpass zu überbrücken. Sie wirken aber nur, wenn die Planung realistisch ist und die Vereinbarung eingehalten wird – und sie ersetzen nicht die Prüfung, ob bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Ihr Unternehmen steckt in einer wirtschaftlich schwierigen Situation?

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Fachliche Prüfung: INSOLVENZPILOT Team – Unternehmenskrisen, Restrukturierung, Insolvenzbegleitung. Zuletzt aktualisiert am 27. September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum österreichischen Rechts- und Wirtschaftskontext und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Beurteilung eines Einzelfalls erfordert eine Prüfung der konkreten Umstände; bei komplexen rechtlichen Fragen ist gegebenenfalls zusätzliche anwaltliche Beratung erforderlich.

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