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Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF): Was mit Löhnen und Gehältern passiert

Autor / fachlich geprüft von INSOLVENZPILOT Team
Veröffentlicht am 29. August 2026 · Zuletzt aktualisiert am 27. September 2026 · Lesezeit 8 Minuten

„Was wird aus meinen Mitarbeitern?“ – Der Insolvenz-Entgelt-Fonds sichert offene Ansprüche von Arbeitnehmern bei Insolvenz des Arbeitgebers. Der Beitrag erklärt Umfang, Fristen und Grenzen.

Kurze Antwort

Der Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) sichert nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) offene Ansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein gleichgestellter Sachverhalt eingetreten ist. Gedeckt sind insbesondere laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Abfertigung, Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung – jeweils innerhalb gesetzlicher Grenzen. Der Antrag ist grundsätzlich binnen sechs Monaten bei der IEF-Service GmbH zu stellen.

Kurz erklärt

  • Rechtsgrundlage ist das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG).
  • Abgewickelt wird über die IEF-Service GmbH.
  • Der Antrag ist grundsätzlich binnen sechs Monaten ab dem maßgeblichen Stichtag zu stellen.
  • Gesichert sind Entgelt, Sonderzahlungen, Abfertigung und Beendigungsansprüche – mit Obergrenzen.
  • Organmitglieder und Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss sind nicht gesichert.

Was ist der Insolvenz-Entgelt-Fonds?

Der Insolvenz-Entgelt-Fonds ist eine Einrichtung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Ansprüche schützt, wenn der Arbeitgeber insolvent wird. Rechtsgrundlage ist das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Die Abwicklung erfolgt über die IEF-Service GmbH mit Geschäftsstellen in den Bundesländern.

Finanziert wird der Fonds im Wesentlichen über den IESG-Zuschlag, den Arbeitgeber laufend mit den Sozialversicherungsbeiträgen abführen. Für Geschäftsführer ist das eine wichtige Information: Die Mitarbeiter stehen im Insolvenzfall nicht schutzlos da.

Wann greift der IEF?

Voraussetzung ist ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG. Das ist vor allem die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs oder Sanierungsverfahren). Gleichgestellt sind unter anderem die Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens und die Ablehnung eines Antrags aus diesem Grund. Das Arbeitsverhältnis muss zu diesem Zeitpunkt bestehen oder die Ansprüche müssen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis noch offen sein.

Gedeckte und nicht gedeckte Ansprüche

Gesichert sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die noch nicht erfüllt wurden. Die folgende Übersicht zeigt die typischen Kategorien; im Detail gelten Zeitgrenzen und betragliche Obergrenzen, die sich aus dem IESG und der jeweils aktuellen Höchstbeitragsgrundlage ergeben.

Ansprüche nach dem IESG – Überblick
Gedeckt (im gesetzlichen Rahmen)Nicht oder nur eingeschränkt gedeckt
laufendes Entgelt (Lohn, Gehalt, Überstunden)Ansprüche von Geschäftsführern als Organmitglieder
Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, anteilig)Ansprüche von Gesellschaftern mit beherrschendem Einfluss
Abfertigung altBeträge über den gesetzlichen Obergrenzen
UrlaubsersatzleistungAnsprüche außerhalb der gesetzlichen Sicherungszeiträume
KündigungsentschädigungAnsprüche, die auf sittenwidrigen oder auf Kosten des Fonds getroffenen Vereinbarungen beruhen
notwendige Kosten der Rechtsverfolgungverspätet angemeldete Ansprüche ohne berücksichtigungswürdigen Grund

Antragsfristen

Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt ist grundsätzlich binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. ab Kenntnis des gleichgestellten Beschlusses bei der zuständigen Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH zu stellen. Endet das Arbeitsverhältnis erst später, beginnt die Frist in bestimmten Fällen mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei berücksichtigungswürdigen Gründen kann eine verspätete Antragstellung zulässig sein.

Arbeitnehmer werden häufig von der Arbeiterkammer oder der Gewerkschaft bei der Antragstellung unterstützt. Für Geschäftsführer empfiehlt es sich, die Belegschaft frühzeitig auf diese Unterstützung hinzuweisen.

Rolle des Masseverwalters

Nach Eröffnung des Konkurses tritt der Masseverwalter in die Arbeitgeberstellung ein. Er entscheidet über Fortführung oder Schließung, kann Arbeitsverhältnisse unter erleichterten Bedingungen lösen und erstellt Unterlagen wie Lohnkonten und Arbeitsbescheinigungen, die für die IEF-Anträge benötigt werden. Er gibt außerdem zu den angemeldeten Ansprüchen Erklärungen ab.

Laufende Entgelte, die nach der Eröffnung entstehen, sind in der Regel Masseforderungen und werden vorrangig aus der Insolvenzmasse bezahlt; soweit das nicht möglich ist, kann ebenfalls der IEF einspringen.

Was muss der Arbeitgeber tun?

Vor und bei der Insolvenz hat die Geschäftsführung einige Punkte zu beachten:

  • Lohnunterlagen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Dienstverträge vollständig und geordnet bereithalten
  • keine Vereinbarungen zu Lasten des Fonds treffen, etwa rückwirkende Gehaltserhöhungen
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sachlich über den Stand informieren
  • Betriebsrat, sofern vorhanden, rechtzeitig einbinden
  • Anmeldepflichten gegenüber Sozialversicherung weiter erfüllen, solange die Geschäftsführung zuständig ist

Was der IEF für die Geschäftsführung bedeutet

Die Sorge um die Mitarbeiter ist einer der häufigsten Gründe, warum Geschäftsführer einen Insolvenzantrag hinauszögern. Das ist verständlich, aber oft kontraproduktiv: Wird die Antragstellung verschleppt, wachsen die Rückstände, und die Haftungsrisiken für die Geschäftsführung steigen. Der IEF sichert Ansprüche zeitlich nur begrenzt – eine späte Antragstellung kann dazu führen, dass Teile der Ansprüche außerhalb der Sicherungszeiträume liegen.

Werden Löhne bereits nicht mehr gezahlt, ist auch das ein deutliches Warnsignal für Zahlungsunfähigkeit.

Rechtlicher Hinweis

Diese Darstellung ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beurteilung des Einzelfalls. Rechtsberatung im engeren Sinn erfolgt ausschließlich durch eine in Österreich eingetragene Rechtsanwaltskanzlei.

Praxisbeispiel

Praxisbeispiel: Gastronomiebetrieb mit zwölf Mitarbeitern

Ein Wiener Gastronomiebetrieb kann die Gehälter für zwei Monate nicht mehr bezahlen. Der Geschäftsführer zögert mit dem Antrag, weil er seine Belegschaft nicht im Stich lassen will.

Nach dem Erstgespräch wird die Lage geordnet: Der Antrag wird gestellt, die Lohnunterlagen werden für den Masseverwalter aufbereitet, und die Mitarbeiter werden auf die Unterstützung der Arbeiterkammer bei der IEF-Antragstellung hingewiesen. Welche Beträge der Fonds im Einzelnen leistet, entscheidet die IEF-Service GmbH anhand der eingereichten Unterlagen.

Anonymisiertes, verallgemeinertes Beispiel zur Veranschaulichung. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen.

Was sollten Sie jetzt tun?

  1. 01Offene Lohn- und Gehaltsansprüche vollständig erfassen.
  2. 02Lohnunterlagen und Dienstverträge geordnet bereithalten.
  3. 03Mitarbeiter auf Arbeiterkammer und Gewerkschaft als Anlaufstellen hinweisen.
  4. 04Antragstellung nicht aus falsch verstandener Rücksicht verzögern.
  5. 05Vertrauliches Erstgespräch führen, um den Ablauf zu klären.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Bekommt der Geschäftsführer selbst Insolvenz-Entgelt?
Geschäftsführer als Mitglieder des vertretungsbefugten Organs einer Gesellschaft sind nach dem IESG grundsätzlich nicht gesichert. Das gilt auch für Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss.
Wie schnell zahlt der IEF?
Die Dauer hängt von Vollständigkeit der Unterlagen und Arbeitsanfall ab. Eine verbindliche Frist lässt sich nicht nennen.
Muss der Arbeitnehmer seine Forderung auch im Insolvenzverfahren anmelden?
In der Regel ja. Die Forderungsanmeldung im Verfahren und der Antrag beim IEF sind gesonderte Schritte; die Arbeiterkammer übernimmt häufig beides für ihre Mitglieder.
Gilt der IEF auch beim Sanierungsverfahren?
Ja. Auch die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ist ein Insolvenztatbestand im Sinn des IESG.

Fazit

Der Insolvenz-Entgelt-Fonds nimmt Geschäftsführern eine der größten Sorgen: Offene Ansprüche der Belegschaft sind im gesetzlichen Rahmen gesichert. Entscheidend ist, rechtzeitig zu handeln und die Unterlagen in Ordnung zu halten.

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Fachliche Prüfung: INSOLVENZPILOT Team – Unternehmenskrisen, Restrukturierung, Insolvenzbegleitung. Zuletzt aktualisiert am 27. September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum österreichischen Rechts- und Wirtschaftskontext und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Beurteilung eines Einzelfalls erfordert eine Prüfung der konkreten Umstände; bei komplexen rechtlichen Fragen ist gegebenenfalls zusätzliche anwaltliche Beratung erforderlich.

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