Restrukturierung & Krisenmanagement
Restrukturierungsverfahren nach der ReO: Sanierung vor der Insolvenz
Autor / fachlich geprüft von INSOLVENZPILOT Team
Veröffentlicht am 29. August 2026 · Zuletzt aktualisiert am 27. September 2026 · Lesezeit 10 Minuten
Seit 17.07.2021 gibt es in Österreich mit der Restrukturierungsordnung (ReO) ein präventives Verfahren vor der Insolvenz. Der Beitrag erklärt Voraussetzungen, Ablauf und Varianten.
Kurze Antwort
Das Restrukturierungsverfahren nach der Restrukturierungsordnung (ReO) ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem ein Unternehmen bei wahrscheinlicher Insolvenz – also bevor es zahlungsunfähig ist – seine Schulden über einen Restrukturierungsplan neu ordnen kann. Der Schuldner bleibt grundsätzlich in Eigenverwaltung, betroffene Gläubiger stimmen in Klassen ab, und auf Antrag kann eine befristete Vollstreckungssperre gewährt werden. Die ReO setzt die EU-Richtlinie 2019/1023 um.
Kurz erklärt
- Die ReO ist seit 17.07.2021 in Kraft und setzt die Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 um.
- Voraussetzung ist wahrscheinliche Insolvenz – nicht bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit.
- Der Schuldner bleibt grundsätzlich in Eigenverwaltung.
- Es sind nur die in den Plan einbezogenen Gläubiger betroffen; Arbeitnehmerforderungen sind ausgenommen.
- Varianten: nicht-öffentliches Verfahren, Europäisches Restrukturierungsverfahren und vereinfachtes Verfahren.
Was ist die Restrukturierungsordnung (ReO)?
Mit dem Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz wurde in Österreich die Restrukturierungsordnung (ReO) geschaffen. Sie ist seit 17. Juli 2021 in Kraft und setzt die EU-Richtlinie 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen um. Ziel ist, wirtschaftlich grundsätzlich lebensfähigen Unternehmen eine Sanierung zu ermöglichen, bevor ein Insolvenzverfahren notwendig wird.
Im Unterschied zum Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung (IO) ist das Restrukturierungsverfahren kein Insolvenzverfahren. Es richtet sich an Unternehmen, die noch zahlen können, deren Zukunft aber ohne Gegensteuern gefährdet ist.
Voraussetzung: wahrscheinliche Insolvenz
Das Verfahren steht Schuldnern offen, bei denen eine Insolvenz wahrscheinlich ist. Das ist nach § 6 ReO insbesondere dann der Fall, wenn der Bestand des Unternehmens ohne Restrukturierung gefährdet wäre – vor allem bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Die Gefährdung wird vermutet, wenn die Kennzahlen nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) einen Reorganisationsbedarf anzeigen.
Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, ist die Restrukturierungsordnung grundsätzlich nicht mehr der passende Weg; dann ist die Insolvenzordnung maßgeblich. Liegt bereits Überschuldung vor, kann das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen dennoch geführt werden; die Details sind im Einzelfall zu prüfen.
Ablauf und Restrukturierungsplan
Das Verfahren wird auf Antrag des Schuldners beim zuständigen Landesgericht bzw. in Wien beim Handelsgericht eingeleitet. Dem Antrag ist ein Restrukturierungsplan oder ein Restrukturierungskonzept anzuschließen; wird zunächst nur ein Konzept vorgelegt, ist der Plan innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nachzureichen.
Der Restrukturierungsplan legt fest, welche Gläubiger betroffen sind, wie ihre Forderungen gekürzt, gestundet oder umgewandelt werden und welche Maßnahmen das Unternehmen wieder tragfähig machen sollen. Zwingender Bestandteil ist eine begründete Darstellung, warum der Plan die Insolvenz verhindert und die Bestandfähigkeit sichert.
- Antrag mit Restrukturierungsplan oder -konzept
- gerichtliche Einleitung, gegebenenfalls Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
- Bildung von Gläubigerklassen
- Abstimmung der betroffenen Gläubiger in einer Tagsatzung
- gerichtliche Bestätigung des Plans
Klassenbildung der Gläubiger
Die betroffenen Gläubiger werden nach gemeinsamen Interessen in Klassen eingeteilt, etwa gesicherte Gläubiger, ungesicherte Gläubiger, Anleihegläubiger oder schutzbedürftige Gläubiger wie kleine Lieferanten. Forderungen von Arbeitnehmern können nicht in den Plan einbezogen werden.
Für die Annahme ist in jeder Klasse eine Mehrheit der abstimmenden Gläubiger erforderlich, die zugleich eine qualifizierte Summenmehrheit der Forderungen dieser Klasse repräsentiert. Stimmt nicht jede Klasse zu, kann das Gericht den Plan unter strengen Voraussetzungen dennoch bestätigen (klassenübergreifender Cram-down).
Vollstreckungssperre
Auf Antrag kann das Gericht eine Vollstreckungssperre bewilligen. Sie verhindert, dass einzelne Gläubiger während der Verhandlungen durch Exekutionen die Sanierung vereiteln. Die Sperre ist befristet; das Gesetz sieht eine Höchstdauer mit Verlängerungsmöglichkeit vor. Während der Sperre sind auch Insolvenzanträge der betroffenen Gläubiger in bestimmtem Umfang aufgeschoben.
Europäisches und vereinfachtes Restrukturierungsverfahren
Die ReO kennt neben dem Grundverfahren zwei Sonderformen:
Europäisches Restrukturierungsverfahren
Grundsätzlich ist das Restrukturierungsverfahren nicht öffentlich. Auf Antrag des Schuldners kann es als Europäisches Restrukturierungsverfahren öffentlich bekannt gemacht werden (Ediktsdatei). Das bewirkt die Anerkennung nach der Europäischen Insolvenzverordnung und ist vor allem bei grenzüberschreitenden Sachverhalten relevant.
Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren
Im vereinfachten Verfahren werden ausschließlich Finanzgläubiger einbezogen. Hat der Schuldner mit ihnen bereits außergerichtlich eine Einigung erzielt, die die gesetzliche Mehrheit erreicht, kann er die gerichtliche Bestätigung beantragen, ohne dass eine Tagsatzung mit Abstimmung stattfinden muss. Damit wird eine außergerichtliche Einigung gegenüber ablehnenden Minderheitsgläubigern durchsetzbar.
ReO, Sanierungsverfahren und Konkurs im Vergleich
Die folgende Übersicht stellt die drei Verfahrensarten in den wesentlichen Punkten gegenüber.
| Kriterium | Restrukturierungsverfahren (ReO) | Sanierungsverfahren (IO) | Konkurs (IO) |
|---|---|---|---|
| Zeitpunkt | wahrscheinliche Insolvenz, vor Zahlungsunfähigkeit | Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit | Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung |
| Eigenverwaltung | grundsätzlich ja | möglich (mit Eigenverwaltung) oder Sanierungsverwalter | nein, Masseverwalter |
| Öffentlichkeit | grundsätzlich nicht öffentlich; Europäisches Verfahren öffentlich | öffentlich (Ediktsdatei) | öffentlich (Ediktsdatei) |
| Betroffene Gläubiger | nur die in den Plan einbezogenen | alle Insolvenzgläubiger | alle Insolvenzgläubiger |
| Quote | keine gesetzliche Mindestquote, Inhalt des Plans | gesetzliche Mindestquote (20 %, mit Eigenverwaltung 30 %) | keine Planquote, Verteilung aus der Masse |
| Ziel | Abwendung der Insolvenz | Fortführung mit Entschuldung | Verwertung und Verteilung |
Für wen eignet sich das Verfahren?
Das Restrukturierungsverfahren passt vor allem für Unternehmen mit einem funktionierenden operativen Kern, deren Probleme überwiegend auf der Finanzierungsseite liegen – etwa zu hohe Bankverbindlichkeiten oder auslaufende Kredite. Es erfordert eine sorgfältige Vorbereitung, eine belastbare Planung und in der Regel spezialisierte Begleitung. Für akute Zahlungsunfähigkeit ist es nicht gedacht.
Rechtlicher Hinweis
Diese Darstellung ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beurteilung des Einzelfalls. Rechtsberatung im engeren Sinn erfolgt ausschließlich durch eine in Österreich eingetragene Rechtsanwaltskanzlei.
Praxisbeispiel
Praxisbeispiel: Produktionsbetrieb mit Finanzierungslast
Ein Produktionsbetrieb ist operativ profitabel, trägt aber aus einer Expansionsphase Bankkredite, deren Tilgung er in den nächsten Jahren nicht darstellen kann. Zahlungsunfähig ist er noch nicht. Mit zwei der drei finanzierenden Banken besteht grundsätzlich Einigkeit über eine Laufzeitverlängerung.
Hier kann das vereinfachte Restrukturierungsverfahren geprüft werden, um die Einigung auch gegenüber der dritten Bank wirksam zu machen. Ob die gesetzlichen Mehrheiten und Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Einzelfall zu klären.
Anonymisiertes, verallgemeinertes Beispiel zur Veranschaulichung. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen.
Was sollten Sie jetzt tun?
- 01Kennzahlen nach dem URG (Eigenmittelquote, fiktive Schuldentilgungsdauer) prüfen.
- 02Zahlungsfähigkeit mit einer kurzfristigen Liquiditätsplanung absichern.
- 03Ursachen der Krise analysieren und ein Restrukturierungskonzept entwerfen.
- 04Frühzeitig mit den wesentlichen Finanzgläubigern sprechen.
- 05Vertrauliches Erstgespräch führen, um den passenden Verfahrensweg zu klären.
Häufige Fragen zu diesem Thema
- Ist das Restrukturierungsverfahren ein Insolvenzverfahren?
- Nein. Es ist ein eigenständiges gerichtliches Verfahren nach der Restrukturierungsordnung, das gerade dazu dient, eine Insolvenz abzuwenden.
- Wird das Verfahren öffentlich bekannt gemacht?
- Grundsätzlich nicht. Nur das Europäische Restrukturierungsverfahren wird auf Antrag des Schuldners in der Ediktsdatei veröffentlicht.
- Können Arbeitnehmerforderungen gekürzt werden?
- Nein. Forderungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind von der Einbeziehung in den Restrukturierungsplan ausgenommen.
- Was passiert, wenn während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit eintritt?
- Dann sind die Pflichten nach der Insolvenzordnung zu beachten. Das Gericht kann das Restrukturierungsverfahren in bestimmten Fällen einstellen; die konkreten Folgen hängen vom Einzelfall ab.
- Wie lange dauert ein Restrukturierungsverfahren?
- Eine pauschale Dauer lässt sich nicht nennen. Sie hängt von der Vorbereitung, der Zahl der Gläubigerklassen und der Verhandlungslage ab.
Fazit
Die ReO ist das Werkzeug für die Phase, in der ein Unternehmen noch handeln kann. Wer die Krise früh erkennt, kann mit einem Restrukturierungsplan gezielt die Finanzierungsseite neu ordnen – ohne öffentliches Insolvenzverfahren.
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Quellen & weiterführende Informationen
Fachliche Prüfung: INSOLVENZPILOT Team – Unternehmenskrisen, Restrukturierung, Insolvenzbegleitung. Zuletzt aktualisiert am 27. September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum österreichischen Rechts- und Wirtschaftskontext und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Beurteilung eines Einzelfalls erfordert eine Prüfung der konkreten Umstände; bei komplexen rechtlichen Fragen ist gegebenenfalls zusätzliche anwaltliche Beratung erforderlich.
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