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Grundlagen & Insolvenzrecht

Einzelunternehmen insolvent: Was EPU und Einzelunternehmer wissen müssen

Autor / fachlich geprüft von INSOLVENZPILOT Team
Veröffentlicht am 29. August 2026 · Zuletzt aktualisiert am 27. September 2026 · Lesezeit 9 Minuten

Einzelunternehmer und EPU haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Der Beitrag erklärt Verfahrensarten, Ablauf, Existenzminimum und die Unterschiede zur GmbH – ohne Versprechen.

Kurze Antwort

Ist ein Einzelunternehmen zahlungsunfähig, haftet der Inhaber persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, weil Unternehmen und Person rechtlich nicht getrennt sind. Solange ein Unternehmen betrieben wird, kommen Konkurs- oder Sanierungsverfahren beim Landesgericht in Betracht; ohne laufendes Unternehmen ist in der Regel das Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht maßgeblich. Eine Restschuldbefreiung ist über Sanierungs-, Zahlungs- oder Tilgungs- bzw. Abschöpfungsplan möglich, aber an Voraussetzungen gebunden.

Kurz erklärt

  • Einzelunternehmer haften unbeschränkt mit dem Privatvermögen.
  • Es gibt keine Überschuldung als eigenen Eröffnungsgrund – maßgeblich ist die Zahlungsunfähigkeit.
  • Mit laufendem Unternehmen: Verfahren beim Landesgericht bzw. Handelsgericht Wien.
  • Ohne laufendes Unternehmen: Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht.
  • Das Existenzminimum bleibt auch in der Insolvenz geschützt.

Die Ausgangslage: Unternehmen und Person sind dasselbe

In Österreich ist ein großer Teil der Unternehmen als Einzelunternehmen organisiert, viele davon als Ein-Personen-Unternehmen (EPU). Rechtlich ist das Einzelunternehmen keine eigene Person: Träger aller Rechte und Pflichten ist der Inhaber selbst. Verträge, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Kredite des Betriebs sind Schulden des Unternehmers persönlich.

Das unterscheidet das Einzelunternehmen grundlegend von der GmbH. Dort haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen; der Geschäftsführer haftet persönlich nur in bestimmten Fällen, etwa bei Pflichtverletzungen oder aufgrund von Bürgschaften.

Persönliche Haftung mit dem Privatvermögen

Weil keine Trennung besteht, greifen Gläubiger bei einem Einzelunternehmen auf das gesamte Vermögen des Inhabers zu – Betriebsmittel ebenso wie private Ersparnisse, Fahrzeuge oder Liegenschaftsanteile. Exekutionen können sich auch gegen das Einkommen richten, soweit es das Existenzminimum übersteigt.

Die Haftung endet nicht mit der Schließung des Betriebs. Auch nach Abmeldung des Gewerbes bleiben die Schulden bestehen, bis sie bezahlt, verjährt oder im Rahmen eines Verfahrens reguliert sind.

Unterschied zur GmbH im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Unterschiede in der Krise.

Einzelunternehmen vs. GmbH in der Insolvenz
AspektEinzelunternehmen / EPUGmbH
Haftungunbeschränkt, persönlich mit Privatvermögengrundsätzlich nur Gesellschaftsvermögen
EröffnungsgründeZahlungsunfähigkeitZahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Antragspflicht nach § 69 IOkeine Antragspflicht im Sinn der Organhaftung, Antrag jedoch dringend zu prüfenGeschäftsführer ist antragspflichtig
VerfahrenKonkurs, Sanierungsverfahren oder SchuldenregulierungsverfahrenKonkurs oder Sanierungsverfahren
Nach dem VerfahrenPerson besteht fort, Restschuldbefreiung möglichGesellschaft wird meist aufgelöst und gelöscht

Welches Verfahren kommt in Frage?

Für natürliche Personen unterscheidet die Insolvenzordnung danach, ob ein Unternehmen betrieben wird:

Mit laufendem Unternehmen

Betreibt der Schuldner ein Unternehmen, ist das Landesgericht zuständig, in Wien das Handelsgericht. In Betracht kommen der Konkurs oder ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung. Im Sanierungsverfahren wird ein Sanierungsplan mit einer gesetzlichen Mindestquote angeboten; wird er angenommen und erfüllt, ist der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit.

Ohne laufendes Unternehmen

Wurde der Betrieb bereits eingestellt, wird in der Regel ein Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht geführt – umgangssprachlich Privatkonkurs. Hier kann ein Zahlungsplan angeboten werden. Scheitert dieser, ist auf Antrag ein Abschöpfungsverfahren mit Tilgungs- oder Abschöpfungsplan möglich, in dem das pfändbare Einkommen über einen gesetzlich bestimmten Zeitraum an einen Treuhänder abgetreten wird.

Ablauf in Grundzügen

Welche Schritte im Einzelfall erforderlich sind, hängt von der Vermögenslage, der Zahl der Gläubiger und der Frage ab, ob der Betrieb fortgeführt werden kann.

  • Antrag auf Eröffnung beim zuständigen Gericht, bei Unternehmern meist mit Vermögensverzeichnis
  • Eröffnung und Bekanntmachung in der Ediktsdatei
  • Bestellung eines Masse- bzw. Sanierungsverwalters (im Schuldenregulierungsverfahren teilweise Eigenverwaltung des Schuldners)
  • Forderungsanmeldung der Gläubiger und Prüfungstagsatzung
  • Entscheidung über Fortführung oder Schließung des Betriebs
  • Abstimmung über Sanierungs- oder Zahlungsplan bzw. Einleitung des Abschöpfungsverfahrens

Existenzminimum: Was bleibt?

Auch in der Insolvenz bleibt dem Schuldner ein unpfändbarer Betrag seines Einkommens, das sogenannte Existenzminimum nach der Exekutionsordnung. Seine Höhe richtet sich unter anderem nach dem Einkommen und den Unterhaltspflichten und wird jährlich angepasst. Bestimmte Gegenstände des persönlichen Bedarfs sind ebenfalls unpfändbar.

Bei Selbständigen ist die Berechnung komplexer als bei Angestellten, weil das Einkommen schwankt. Die konkreten Beträge sollten stets anhand der aktuellen Tabellen geprüft werden.

Kann der Betrieb fortgeführt werden?

Eine Fortführung ist möglich, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll ist und die laufenden Kosten gedeckt werden können. Im Konkurs entscheidet darüber zunächst der Masseverwalter mit dem Gericht. Im Sanierungsverfahren ist die Fortführung gerade das Ziel. Gewerberechtlich sind die Folgen einer Insolvenz für die Gewerbeberechtigung gesondert zu prüfen.

Für EPU, deren Wert hauptsächlich in der eigenen Arbeitsleistung liegt, stellt sich oft die Frage, ob ein Sanierungsplan aus künftigen Einnahmen finanzierbar ist. Das lässt sich nur mit einer realistischen Planung beantworten.

Rechtlicher Hinweis

Diese Darstellung ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beurteilung des Einzelfalls. Rechtsberatung im engeren Sinn erfolgt ausschließlich durch eine in Österreich eingetragene Rechtsanwaltskanzlei.

Praxisbeispiel

Praxisbeispiel: EPU im Dienstleistungsbereich

Ein Einzelunternehmer im IT-Bereich hat nach dem Ausfall zweier Großkunden Rückstände bei Finanzamt, SVS und Lieferanten. Er ist privat mitverschuldet, weil er Betriebsmittel über einen Konsumkredit finanziert hat.

Er lässt eine Übersicht aller Verbindlichkeiten und eine Einnahmenplanung erstellen. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob ein Sanierungsverfahren mit Fortführung tragfähig ist oder ob die Einstellung des Betriebs und ein anschließendes Schuldenregulierungsverfahren der realistischere Weg ist. Welche Lösung gelingt, hängt von der Zustimmung der Gläubiger und der tatsächlichen Einkommensentwicklung ab.

Anonymisiertes, verallgemeinertes Beispiel zur Veranschaulichung. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen.

Was sollten Sie jetzt tun?

  1. 01Alle betrieblichen und privaten Verbindlichkeiten vollständig auflisten.
  2. 02Keine neuen Schulden eingehen, um alte zu bedienen.
  3. 03Einzelne Gläubiger nicht bevorzugt bezahlen, ohne die Folgen zu prüfen.
  4. 04Eine realistische Einnahmen- und Ausgabenplanung erstellen.
  5. 05Frühzeitig ein vertrauliches Erstgespräch führen oder eine anerkannte Schuldenberatung kontaktieren.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Muss ein Einzelunternehmer Insolvenz anmelden?
Die für Geschäftsführer geltende Antragspflicht nach § 69 IO trifft Einzelunternehmer nicht in gleicher Weise. Wer zahlungsunfähig ist und weiter Schulden eingeht, riskiert aber zivil- und strafrechtliche Folgen. Ein Antrag sollte daher rechtzeitig geprüft werden.
Verliere ich im Konkurs mein gesamtes Vermögen?
Das pfändbare Vermögen fällt grundsätzlich in die Insolvenzmasse. Das Existenzminimum und bestimmte unpfändbare Gegenstände bleiben geschützt.
Kann ich nach der Insolvenz wieder selbständig sein?
Grundsätzlich ja. Die gewerberechtlichen Voraussetzungen sind jedoch im Einzelfall zu prüfen, insbesondere nach einem nicht aufgehobenen oder mangels Vermögens nicht eröffneten Konkurs.
Wie lange dauert die Entschuldung?
Das hängt vom gewählten Weg ab – Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren – und von der Erfüllung der jeweiligen Pflichten. Eine pauschale Aussage ist seriös nicht möglich.

Fazit

Für Einzelunternehmer ist die Krise immer auch eine private Krise. Wer die Unterschiede zur GmbH kennt und die Verfahrenswege nüchtern prüft, kann die Entscheidung über Fortführung oder geordneten Abschluss auf eine solide Grundlage stellen.

Ihr Unternehmen steckt in einer wirtschaftlich schwierigen Situation?

Besprechen Sie Ihre Situation vertraulich mit INSOLVENZPILOT. Das erste Orientierungsgespräch ist kostenlos.

Fachliche Prüfung: INSOLVENZPILOT Team – Unternehmenskrisen, Restrukturierung, Insolvenzbegleitung. Zuletzt aktualisiert am 27. September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum österreichischen Rechts- und Wirtschaftskontext und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Beurteilung eines Einzelfalls erfordert eine Prüfung der konkreten Umstände; bei komplexen rechtlichen Fragen ist gegebenenfalls zusätzliche anwaltliche Beratung erforderlich.

Nächster Schritt

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