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INSOLVENZPILOT – Unternehmenssanierung & Insolvenzbegleitung

Konkurs & Insolvenzverfahren

Was kostet ein Insolvenzverfahren in Österreich?

Autor / fachlich geprüft von INSOLVENZPILOT Team
Veröffentlicht am 29. August 2026 · Zuletzt aktualisiert am 27. September 2026 · Lesezeit 8 Min.

Die Kosten eines Insolvenzverfahrens setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen. Der Beitrag erklärt Kostenvorschuss, Entlohnung des Masseverwalters, Gerichtsgebühren und die Folgen fehlenden Vermögens.

Kurze Antwort

Die Kosten eines Insolvenzverfahrens in Österreich bestehen im Wesentlichen aus der Entlohnung des Masse- bzw. Sanierungsverwalters (§§ 82 ff IO), den Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz und sonstigen Verfahrenskosten. Sie werden grundsätzlich aus dem Vermögen des Schuldners bezahlt. Fehlt kostendeckendes Vermögen, kann das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen (§ 71a IO) oder den Antrag abweisen (§ 71b IO). Die Beträge sind gesetzlich gestaffelt und hängen vom Einzelfall ab.

Kurz erklärt

  • Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich aus der Insolvenzmasse bezahlt.
  • Die Entlohnung des Masseverwalters ist in den §§ 82 ff IO gesetzlich geregelt und gestaffelt.
  • Gerichtsgebühren richten sich nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG).
  • Fehlt kostendeckendes Vermögen, droht die Abweisung des Antrags mangels Vermögens.
  • Eine Abweisung beendet die Probleme nicht – bei einer GmbH führt sie in der Regel zur Auflösung.

Warum es keine Pauschalantwort gibt

„Was kostet ein Konkurs?“ gehört zu den häufigsten Fragen von Unternehmern in der Krise. Eine seriöse Antwort mit einem fixen Betrag gibt es nicht. Die Kosten hängen davon ab, wie groß das Vermögen ist, wie viele Gläubiger beteiligt sind, ob das Unternehmen fortgeführt wird und welches Verfahren gewählt wird.

Wir nennen in diesem Beitrag bewusst keine konkreten Euro-Beträge. Die gesetzlichen Werte werden regelmäßig angepasst, und pauschale Zahlen führen leicht in die Irre. Stattdessen erklären wir die Systematik und die Fundstellen, damit Sie im Einzelfall nachvollziehen können, womit zu rechnen ist.

Die Bausteine der Verfahrenskosten

Die Kosten eines Insolvenzverfahrens setzen sich im Wesentlichen aus folgenden Positionen zusammen:

  • Entlohnung und Barauslagen des Masseverwalters bzw. Sanierungsverwalters (§§ 82 ff IO).
  • Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz.
  • Kosten für Bekanntmachungen und sonstige Verfahrensschritte.
  • Gegebenenfalls Kosten für Sachverständige, etwa zur Bewertung von Vermögen.
  • Kosten der Verwertung von Vermögensgegenständen.
  • Eigene Beratungskosten des Schuldners, die nicht zu den gerichtlichen Verfahrenskosten zählen.

Wer bezahlt die Kosten?

Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse beglichen, also aus dem Vermögen des Schuldners. Sie gehören zu den Masseforderungen und werden vorrangig vor den Insolvenzforderungen der übrigen Gläubiger befriedigt.

Für Geschäftsführer bedeutet das: Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel keine persönliche Verpflichtung. Problematisch wird es erst, wenn die Masse nicht einmal die Kosten deckt.

Die Entlohnung des Masseverwalters (§§ 82 ff IO)

Die Entlohnung des Masseverwalters ist gesetzlich geregelt. Die Insolvenzordnung sieht eine Staffelung vor, die sich insbesondere am Erlös aus der Verwertung der Masse orientiert. Daneben gibt es Regelungen für besondere Konstellationen, etwa für die Fortführung des Unternehmens, für Sanierungspläne und für Mindestentlohnungen. Zusätzlich werden Barauslagen ersetzt.

Die konkrete Entlohnung wird vom Insolvenzgericht bestimmt. Den aktuellen Gesetzestext mit den geltenden Staffeln finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter der Insolvenzordnung, §§ 82 ff IO.

Gerichtsgebühren

Für Insolvenzverfahren fallen Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) an. Auch deren Höhe ist gesetzlich festgelegt und hängt unter anderem von der Verfahrensart und dem Verfahrensverlauf ab. Die aktuellen Tarifposten sind im RIS abrufbar.

Der Kostenvorschuss nach § 71a IO

Ist nicht klar, ob genug Vermögen für die Anfangskosten des Verfahrens vorhanden ist, kann das Gericht die Eröffnung vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen. Diese Regelung betrifft insbesondere den Fall, dass ein Gläubiger den Antrag stellt. Der Vorschuss soll sicherstellen, dass das Verfahren zumindest begonnen und das Vermögen geprüft werden kann.

Die Voraussetzungen und die Höhe richten sich nach § 71a IO und der Einschätzung des Gerichts im Einzelfall.

Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens (§ 71b IO)

Reicht das Vermögen nicht einmal aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, und wird kein Kostenvorschuss erlegt, wird der Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Ein Verfahren findet dann gar nicht statt.

Das klingt für manche wie eine Erleichterung, ist es aber nicht. Die Abweisung wird öffentlich bekannt gemacht, die Schulden bleiben bestehen, und es gibt kein geordnetes Verfahren, in dem etwa ein Sanierungsplan möglich wäre.

Folgen für die Geschäftsführung

Wird der Antrag über das Vermögen einer GmbH mangels Vermögens abgewiesen, führt das in der Regel zur Auflösung der Gesellschaft. Die Gläubiger bleiben unbefriedigt, und es wird genauer hingesehen, wie es so weit kommen konnte.

Für Geschäftsführer rücken dann Haftungsfragen in den Vordergrund – etwa wegen verspäteter Antragstellung (§ 69 IO in Verbindung mit § 25 GmbHG), wegen nicht abgeführter Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträge. Je früher gehandelt wird, desto eher ist noch Vermögen vorhanden, das ein ordentliches Verfahren trägt – und desto geringer ist das persönliche Risiko.

Kostenbausteine und Fundstellen im Überblick
KostenpositionRechtsgrundlageWovon die Höhe abhängt
Entlohnung Masse-/Sanierungsverwalter§§ 82 ff IOGesetzliche Staffel, v. a. Verwertungserlös; Sonderregeln für Fortführung und Sanierungsplan
Barauslagen des Verwalters§§ 82 ff IOTatsächlicher Aufwand
GerichtsgebührenGerichtsgebührengesetz (GGG)Verfahrensart und Verlauf
Kostenvorschuss§ 71a IOEinschätzung des Gerichts im Einzelfall
Keine Eröffnung§ 71b IOFehlen kostendeckenden Vermögens

Sanierungsverfahren oder Konkurs: Unterschiede bei den Kosten

Auch im Sanierungsverfahren fallen Verwalter- und Gerichtskosten an. Für den Sanierungsplan gelten eigene Entlohnungsregeln. Welches Verfahren im Ergebnis günstiger ist, lässt sich nicht allgemein sagen – entscheidend ist, welches Verfahren für die Situation passt und für die Gläubiger das bessere Ergebnis bringt.

Hinweis

Diese Darstellung ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beurteilung des Einzelfalls. Rechtsberatung im engeren Sinn erfolgt ausschließlich durch eine in Österreich eingetragene Rechtsanwaltskanzlei.

Was sollten Sie jetzt tun?

  1. 01Verschaffen Sie sich einen Überblick über das vorhandene Vermögen.
  2. 02Warten Sie nicht, bis kein Vermögen mehr vorhanden ist – das erhöht Haftungsrisiken.
  3. 03Lassen Sie vor der Antragstellung prüfen, welches Verfahren passt.
  4. 04Informieren Sie sich im RIS über die aktuell geltenden Staffeln.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Muss ich die Kosten des Insolvenzverfahrens privat bezahlen?
Grundsätzlich nicht. Die Verfahrenskosten werden aus dem Vermögen des Unternehmens bezahlt. Persönliche Risiken für Geschäftsführer entstehen eher aus Haftungstatbeständen.
Wie hoch ist die Entlohnung des Masseverwalters?
Sie ist in den §§ 82 ff IO gesetzlich gestaffelt und wird vom Gericht bestimmt. Die aktuellen Werte finden Sie im RIS.
Was ist ein Kostenvorschuss?
Ein Betrag, von dessen Erlag das Gericht nach § 71a IO die Verfahrenseröffnung abhängig machen kann, wenn unklar ist, ob genug Vermögen vorhanden ist.
Was bedeutet Abweisung mangels Vermögens?
Reicht das Vermögen nicht für die Verfahrenskosten, wird der Antrag nach § 71b IO abgewiesen. Ein Verfahren findet nicht statt, die Schulden bleiben bestehen.
Ist eine Abweisung mangels Vermögens gut für mich als Geschäftsführer?
Nein. Bei einer GmbH führt sie in der Regel zur Auflösung, und Haftungsfragen rücken in den Vordergrund. Frühes Handeln ist der bessere Weg.

Fazit

Die Kosten eines Insolvenzverfahrens sind gesetzlich geregelt und werden grundsätzlich aus dem Vermögen des Unternehmens bezahlt. Das größte Kostenrisiko entsteht nicht durch das Verfahren selbst, sondern durch zu langes Warten – bis nicht einmal mehr die Verfahrenskosten gedeckt sind.

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Fachliche Prüfung: INSOLVENZPILOT Team – Unternehmenskrisen, Restrukturierung, Insolvenzbegleitung. Zuletzt aktualisiert am 27. September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum österreichischen Rechts- und Wirtschaftskontext und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Beurteilung eines Einzelfalls erfordert eine Prüfung der konkreten Umstände; bei komplexen rechtlichen Fragen ist gegebenenfalls zusätzliche anwaltliche Beratung erforderlich.

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