Geschäftsführung & Haftung
Kridatarische Delikte: Strafrechtliche Folgen für Geschäftsführer in der Insolvenz
Autor / fachlich geprüft von INSOLVENZPILOT Team
Veröffentlicht am 29. August 2026 · Zuletzt aktualisiert am 27. September 2026 · Lesezeit 9 Min.
Viele Geschäftsführer fürchten strafrechtliche Folgen einer Insolvenz. Der Beitrag ordnet die kridatarischen Delikte sachlich ein, grenzt sie von der zivilrechtlichen Haftung ab und zeigt, warum frühes Handeln schützt.
Kurze Antwort
Eine Insolvenz ist für sich genommen keine Straftat. Strafrechtlich relevant wird es erst, wenn in der Krise bestimmte Grenzen überschritten werden: etwa Vermögen beiseitegeschafft wird (betrügerische Krida, § 156 StGB), einzelne Gläubiger bevorzugt werden (§ 158 StGB), die Krise grob fahrlässig verschärft wird (§ 159 StGB) oder Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einbehalten und nicht abgeführt werden (§ 153c StGB). Wer früh und transparent handelt, bewegt sich in aller Regel weit von diesen Tatbeständen entfernt.
Kurz erklärt
- Eine Insolvenz allein ist keine Straftat – wirtschaftliches Scheitern ist nicht strafbar.
- Kridatarische Delikte betreffen das Verhalten vor und in der Krise, nicht die Insolvenz selbst.
- § 159 StGB erfasst grob fahrlässiges Verhalten, etwa krass unvertretbare Geschäfte oder Verschleppung.
- § 153c StGB wird oft unterschätzt: Einbehaltene Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung sind abzuführen.
- Strafrecht und zivilrechtliche Haftung sind getrennte Ebenen mit eigenen Voraussetzungen.
Zuerst die wichtigste Nachricht: Scheitern ist nicht strafbar
Unternehmen scheitern aus vielen Gründen: Marktveränderungen, Ausfall eines Großkunden, steigende Kosten, Krankheit, Fehlentscheidungen. Nichts davon ist für sich genommen strafbar. Das österreichische Strafrecht bestraft nicht die Insolvenz, sondern ganz bestimmte Verhaltensweisen im Umgang mit Vermögen und Gläubigern.
Dieser Beitrag soll informieren und einordnen, nicht verunsichern. Die allermeisten Geschäftsführer, die in eine Krise geraten, handeln redlich. Wer die folgenden Grundsätze kennt, weiß, worauf zu achten ist – und kann sich gut schützen.
Was sind kridatarische Delikte?
Als kridatarische Delikte (Krida-Delikte) werden im Strafgesetzbuch die Tatbestände zusammengefasst, die das Verhalten von Schuldnern gegenüber ihren Gläubigern betreffen. Zentral sind die §§ 156 bis 159 StGB. Bei juristischen Personen wie einer GmbH werden sie über § 161 StGB auf die leitenden Personen erstreckt, also insbesondere auf Geschäftsführer.
Daneben ist in der Unternehmenskrise § 153c StGB (Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung) besonders relevant, obwohl er systematisch nicht zu den Krida-Delikten zählt.
Betrügerische Krida (§ 156 StGB)
Die betrügerische Krida erfasst vorsätzliches Verhalten: Ein Schuldner verringert sein Vermögen tatsächlich oder zum Schein – etwa indem er Vermögensbestandteile verheimlicht, beiseiteschafft, veräußert oder beschädigt oder nicht bestehende Verbindlichkeiten vortäuscht – und vereitelt oder schmälert dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger.
Kennzeichnend ist der Vorsatz. Es geht um bewusste Vermögensverschiebungen zu Lasten der Gläubiger, nicht um unglückliche Geschäftsentscheidungen.
Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB)
Strafbar ist, wer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt. Typisch ist die gezielte Bezahlung eines einzelnen – etwa befreundeten oder besonders drängenden – Gläubigers, während andere leer ausgehen.
Dieser Tatbestand steht in engem Zusammenhang mit der Anfechtung durch den Masseverwalter: Was insolvenzrechtlich anfechtbar ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch strafrechtlich relevant sein.
Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB)
§ 159 StGB ist der Tatbestand, der in der Praxis am häufigsten diskutiert wird, weil er keinen Vorsatz verlangt, sondern grobe Fahrlässigkeit. Er erfasst im Kern, dass jemand grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung der Gläubiger vereitelt oder schmälert.
Was als grob fahrlässig gilt, beschreibt das Gesetz über kridaträchtige Handlungen. Dazu gehören etwa übermäßiger, nicht mit der wirtschaftlichen Lage in Einklang stehender Aufwand, krass unvertretbare Geschäfte, das Fehlen einer ordnungsgemäßen Buchführung oder das Unterlassen zeitgerechter Sanierungsmaßnahmen oder der Insolvenzantragstellung.
Wichtig und entlastend: Gewöhnliche unternehmerische Risiken und Entscheidungen, die sich im Nachhinein als falsch herausstellen, sind nicht gemeint. Der Maßstab ist ein krasser, auffallender Sorgfaltsverstoß.
Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen (§ 153c StGB)
Dieser Tatbestand wird besonders oft unterschätzt. Arbeitgeber behalten vom Lohn die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung ein. Werden diese einbehaltenen Beträge nicht an den Sozialversicherungsträger – in der Regel die ÖGK – abgeführt, kann das nach § 153c StGB strafbar sein. Dabei geht es um die Anteile der Dienstnehmer, nicht um die Dienstgeberbeiträge.
Das Gesetz sieht zugleich eine wichtige Möglichkeit vor: Unter bestimmten Voraussetzungen ist nicht zu bestrafen, wer die ausstehenden Beiträge bis zum Schluss der Verhandlung vollständig entrichtet oder sich dem Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung verpflichtet (vgl. § 153c Abs 3 StGB). Wer hier Rückstände hat, sollte früh das Gespräch mit der ÖGK suchen.
Die Tatbestände im Überblick
Die Tabelle fasst die Tatbestände vereinfacht zusammen. Sie dient der Orientierung und ersetzt nicht die Prüfung im Einzelfall.
| Tatbestand | Kurzbeschreibung | Wann er typischerweise greift |
|---|---|---|
| Betrügerische Krida (§ 156 StGB) | Vorsätzliche tatsächliche oder scheinbare Vermögensverringerung zu Lasten der Gläubiger | Vermögen wird vor der Insolvenz verheimlicht oder an Vertraute übertragen |
| Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) | Bevorzugung einzelner Gläubiger nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit | Gezielte Zahlung an einen Gläubiger, während andere nichts erhalten |
| Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB) | Grob fahrlässiges Herbeiführen oder Verschärfen der Krise durch kridaträchtige Handlungen | Krass unvertretbare Geschäfte, fehlende Buchführung, verschleppter Insolvenzantrag |
| Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen (§ 153c StGB) | Einbehaltene Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung werden nicht abgeführt | Löhne werden netto ausgezahlt, die einbehaltenen SV-Anteile aber nicht an die ÖGK geleistet |
Abgrenzung zur zivilrechtlichen Haftung
Strafrecht und zivilrechtliche Haftung sind zwei getrennte Ebenen. Die zivilrechtliche Haftung – etwa nach § 25 GmbHG, wegen Insolvenzverschleppung oder für Abgaben und Beiträge – betrifft die Frage, ob ein Geschäftsführer einen Schaden persönlich ersetzen muss. Das Strafrecht fragt, ob ein bestimmtes Verhalten als Straftat zu bewerten ist.
Beides kann zusammentreffen, muss es aber nicht. Viele Haftungsfälle haben keinerlei strafrechtliche Dimension. Umgekehrt kann strafrechtlich relevantes Verhalten auch zivilrechtliche Ansprüche auslösen. Einen Überblick über die zivilrechtliche Seite geben die Beiträge zur Geschäftsführerhaftung.
Warum frühes Handeln schützt
Fast alle genannten Tatbestände haben einen gemeinsamen Kern: Sie betreffen Verhalten in einer Phase, in der die Krise schon eingetreten ist und nicht offen damit umgegangen wird. Daraus ergibt sich die beste Schutzstrategie – und sie ist zugleich die beste Sanierungsstrategie.
- Buchhaltung aktuell und vollständig halten.
- Liquidität laufend planen und Warnsignale ernst nehmen.
- Einbehaltene Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung vorrangig abführen oder früh mit der ÖGK sprechen.
- In der Krise keine einzelnen Gläubiger bevorzugen und kein Vermögen verschieben.
- Entscheidungen und ihre Gründe dokumentieren.
- Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig die Antragspflicht nach § 69 IO prüfen.
Hinweis
Diese Darstellung ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beurteilung des Einzelfalls. Rechtsberatung im engeren Sinn erfolgt ausschließlich durch eine in Österreich eingetragene Rechtsanwaltskanzlei.
Bei konkreten strafrechtlichen Fragen oder Ermittlungen ist die Vertretung durch eine in Österreich eingetragene Rechtsanwaltskanzlei erforderlich.
Was sollten Sie jetzt tun?
- 01Verschaffen Sie sich Klarheit über Ihre aktuelle Liquidität und Rückstände.
- 02Prüfen Sie, ob einbehaltene SV-Dienstnehmeranteile vollständig abgeführt sind.
- 03Vermeiden Sie selektive Zahlungen und Vermögensübertragungen in der Krise.
- 04Holen Sie früh eine fachkundige Einschätzung ein – das entlastet und schafft Optionen.
Häufige Fragen zu diesem Thema
- Ist eine Insolvenz eine Straftat?
- Nein. Strafbar sind nur bestimmte Verhaltensweisen, etwa das Verschieben von Vermögen, die Bevorzugung einzelner Gläubiger oder grob fahrlässiges Verschärfen der Krise.
- Was bedeutet kridatarisch?
- Der Begriff bezeichnet die Straftaten, die das Verhalten von Schuldnern gegenüber ihren Gläubigern betreffen, insbesondere die §§ 156 bis 159 StGB.
- Gelten diese Tatbestände auch für GmbH-Geschäftsführer?
- Ja. Über § 161 StGB werden sie auf leitende Angestellte juristischer Personen, insbesondere Geschäftsführer, erstreckt.
- Warum ist § 153c StGB so wichtig?
- Weil einbehaltene Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung in der Krise leicht liegen bleiben. Das Gesetz sieht aber unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit bei Nachentrichtung vor (vgl. § 153c Abs 3 StGB).
- Ist jede Fehlentscheidung grob fahrlässig im Sinn des § 159 StGB?
- Nein. Gemeint sind krasse, auffallende Sorgfaltsverstöße – nicht gewöhnliche unternehmerische Risiken, die sich im Nachhinein als falsch erweisen.
Fazit
Strafrechtliche Folgen einer Insolvenz sind kein Automatismus. Sie knüpfen an bestimmtes Fehlverhalten an – nicht an das wirtschaftliche Scheitern. Wer früh, offen und dokumentiert handelt, schützt die Gläubiger, das Unternehmen und sich selbst.
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Quellen & weiterführende Informationen
Fachliche Prüfung: INSOLVENZPILOT Team – Unternehmenskrisen, Restrukturierung, Insolvenzbegleitung. Zuletzt aktualisiert am 27. September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum österreichischen Rechts- und Wirtschaftskontext und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Beurteilung eines Einzelfalls erfordert eine Prüfung der konkreten Umstände; bei komplexen rechtlichen Fragen ist gegebenenfalls zusätzliche anwaltliche Beratung erforderlich.
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